Die Beschwerde wird gemäß §67c Abs3 AVG, BGBl Nr 51/1991, als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß §79a Abs1 AVG wird abgewiesen.
Der im landesgerichtlichen Gefangenenhaus xx angehaltene Untersuchungshäftling G M wurde am 11.6.1992 vom Landesgericht xx zu ** Vr ****90 - Hv **92 wegen §148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren verurteilt und hat dagegen das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingebracht.
Das Bundesministerium für Justiz hat schon vor Rechtskraft des Urteils gemäß §185 StPO iVm ArtI §1 des Bundesgesetzes vom 31.7.1992, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden BGBl Nr 467/1992 die Strafvollzugsanstalt S für die weitere Anhaltung des Untersuchungshäftlings bestimmt und am 9.10.1992 seine Überstellung dorthin vorgenommen.
Mit der am 14.10.1992 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ dagegen eingebrachten Maßnahmenbeschwerde bringt G M vor, das Justizministerium habe mit der Überstellung zum Ausdruck gebracht, nach der nicht rechtskräftigen Verurteilung vom 11.6.1992 sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu erwarten. Dies komme einer Vorverurteilung durch die Justizverwaltungsbehörde gleich, die aufgrund ArtI §1 des Bundesgesetzes vom 31.7.1992, BGBl Nr 467/1992 verfügte Überstellung sei rechtswidrig. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, dieses Bundesgesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
Darüberhinaus sei die Überstellung nach S eine unzumutbare Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte. Der Gerichtsakt bestehe aus 32 Aktenbänden, die Vorbereitung des Gerichtstages beim Obersten Gerichtshof erheische ständigen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger. Außerdem sei über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet worden. Die Haftortänderung bedinge daher auch für den Masseverwalter zusätzlichen finanziellen Aufwand, der letztlich zu Lasten der Gläubiger gehe.
Der Beschwerdeführer beantragt, kostenpflichtig festzustellen, daß seine Überstellung vom landesgerichtlichen Gefangenenhaus xx in die Strafvollzugsanstalt S rechtswidrig sei.
Das Bundesministerium für Justiz hat auf Anfrage mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer am 9.10.1992 vom landesgerichtlichen Gefangenenhaus xx in die Strafvollzugsanstalt S verlegt und von dort nach Wegfall der Voraussetzungen - die Entscheidung der ersten Instanz wurde durch den OGH aufgehoben - am 17.11.1992 rücküberstellt wurde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war der Beschwerdeführer Untersuchungshäftling. Auf ihn waren gemäß §183 Abs1 StPO grundsätzlich die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG) über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, anzuwenden.
Gemäß §119 StVG haben die Strafgefangenen das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenen Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.
Gemäß §120 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten beschweren. Gegen jedes das Recht eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhaus steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§21 StVG).
Diese Bestimmungen räumen einen Instanzenzug ein.
Gemäß §67 Abs1 Z2 AVG entscheiden unabhängige Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Die Regelungen über die sogenannten Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Dem Beschwerdeführer wäre nach der Verlegung in die Strafvollzugsanstalt S der Weg nach §§ 119, 120 ff StVG, damit aber die Möglichkeit der Austragung der Beschwerdeangelegenheit in einem Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestanden.
Die Anrufung des UVS war sohin vonvornherein unzulässig. Da schon aus dem Beschwerdeinhalt zu erkennen war, daß die Voraussetzungen für eine Maßnahmenbeschwerde fehlen, war darüber ohne Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden.