RS UVS Vorarlberg 1995/03/27 2-04/94

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs. 2 EO wird der Vollzug der Exekution entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane bewirkt, welche dabei im Auftrag und unter Leitung des Gerichtes handeln. Vollstreckungsorgane sind im Rahmen eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens u.a. befugt, die Wohnung des Verpflichteten - mit entsprechender Schonung der Person - zu durchsuchen (vgl. § 26 Abs. 1 EO). Sie können auch zum Zwecke der Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes gemäß § 26 Abs. 2 EO um die Unterstützung der Sicherheitsorgane und erforderlichenfalls auch der Gendarmerie unmittelbar nachsuchen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hat der einschreitenden Vollstreckungsbeamte des Bezirksgerichtes Bregenz zwei Gendarmeriebeamte aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers - dieser hat Beschimpfungen ausgesprochen und sich im Stiegenhaus lautstark über die vorgesehene Anwesenheit der Gendarmeriebeamten bei der Amtshandlung aufgeregt - angewiesen, ihn bei der Exekutionsführung im Haus (in der Wohnung) zu begleiten. Dieses mit Unterstützung von Gendarmeriebeamten erfolgte Vorgehen des Vollstreckungsorgans im Zuge eines Exekutionsverfahrens stellt eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit dar. Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
gerichtliches Exekutionsverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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