Die Beschwerde wird gemäß § 67 c Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom ** ** **** brachte der Rechtsmittelwerber
?1 RICHTLINIENBESCHWERDE
nach der Richtlinienverordnung RLV
BGGL Nr 1993/266, inkraftgetreten mit 01 Mai 1993,
in Verbindung gemäß § 31 des SICHERHEITSPOLIZEIGESETZES SPG,
insbes Verstöße gegen die §§ 5, 6 und 9 RLV
2 ANZEIGE wegen mehrerer Verstöße gem § 29 SPG.
3 ANZEIGE wegen Nichtbeachtens des Tabakgesetzes in Amtsräumlichkeiten mit Parteienverkehr
gem § 12 Abs 1 in Vb mit § 13 Abs 2 Tabakgesetz
4 ANZEIGE nach dem BEAMTENDIENSTRECHTSGESETZ
BDG, insbesondere des § 43 Absätze 2 und 3 BDG 1979, BGBL Nr 333 vom 27 06 1979
und etwaiger, in eventualis aufgrund der SV-Darstellung hervorkommender Offizialsdelikte, von amtswegen zu verfolgender (eventueller strafbarer?) Handlungen
gegen den dzt Unbekannten Gendarmeriebeamten d GP **** S*******
Im Rahmen einer faktischen Amtshandlung vom ** ** **** ein.?
Zu Punkt 2 (Anzeige wegen mehrerer Verstöße gemäß § 29 SPG) wurde im Rahmen eines Gedächtnisprotokolls das Verhalten eines Beamten des Gendarmerieposten S*******, männlich, im Range E2a, näheres unbekannt, im Rahmen einer Amtshandlung durch einen Beamten des LGK NÖ am ** ** **** geschildert.
Unter anderem wurde ausgeführt, dass der Leiter der Amtshandlung der Gattin des Beschwerdeführers den ?erforderlichen HDB? vorgewiesen habe.
Auf Anfrage teilte der Gendarmerieposten S******* mit, dass die Amtshandlung aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehles der Staatsanwalt W***** N******* durchgeführt wurde.
Vorgelegt wurde der Antrags- und Verfügungsbogen für Vorerhebungen der Staatsanwaltschaft W***** N******* * St ***/** K vom ** ** **** in welchem unter anderem die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehles an der Anschrift der Gattin des Beschwerdeführers (selbe Anschrift wie Beschwerdeführer und Ort der Amtshandlung) beantragt wird.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Vorausgeschickt wird, dass die erkennende Behörde die Richtlinienbeschwerde aus dem Grunde des § 89 Abs 1 SBG der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde weitergeleitet hat und zur Ahndung von Anzeigen wegen Nichtbeachtung des Tabakgesetzes in Amtsräumlichkeiten mit Parteienverkehr, nach dem Dienstrechtsgesetz und etwaiger Offizialsdelikte nicht zuständig ist und diese Anzeigen an die Bezirkshauptmannschaft X weitergeleitet werden.
Gemäß Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG und § 67 a Abs1 Z 2 AVG entscheiden Unabhängige Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Rechten verletzt worden zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Akte, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, können nach herrschender Lehre und Rechtssprechung nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Der richterliche Befehl und seine Umsetzung ist, auch wenn sie durch Verwaltungsorgane erfolgt, als Einheit zu sehen und funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung erfolgt, sind keine vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat selbständig bekämpfbaren Maßnahmen.
Die Amtshandlung, hinsichtlich welcher ?Anzeige wegen mehrerer Verstöße gemäß § 29 SPG? an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erstattet worden war, erfolgte im Rahmen eines Hausdurchsuchungsbefehles des Landesgerichtes W***** N*******, weshalb die Beschwerdepunkte nicht vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpft werden können.