RS UVS Oberösterreich 1996/10/08 VwSen-600003/2/Li/Atz

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Rechtssatz

Gemäß Art.129a Abs.1 Z4 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z1 (d.s. Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes), soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das bundesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z3. Gemäß § 24 VStG gilt § 73 Abs.1 bis 3 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht, Ausnahmen sind lediglich im § 56 Abs.3 VStG für Privatanklagesachen und im § 73 Abs.4 AVG für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht vorgesehen. In sonstigen Verwaltungsstrafverfahren ist wegen der Säumnis einer Strafbehörde erster Instanz ein Übergang der Entscheidungspflicht im Devolutionsweg nicht vorgesehen.

Bei Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs.1 Z4 des O.ö. Spielapparategesetzes handelt es sich klar erkennbar um eine verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheit, die unter keine der genannten Ausnahmen fällt. Die Möglichkeit der Stellung eines Devolutionsantrages mit der Zielsetzung, eine (vermeintliche) Säumnis der Behörde bei der Sacherledigung in dieser Angelegenheit zu bekämpfen, ist daher gesetzlich ebensowenig vorgesehen wie die Möglichkeit, durch Stellung eines Devolutionsantrages einen (vermeintlichen) Erledigungsanspruch in einer mit einer Verwaltungsstrafsache nach dem O.ö. Spielapparategesetz in Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Angelegenheit beim unabhängigen Verwaltungssenat herbeizuführen. Daher ist auch gegen die Nichterledigung eines Beweisantrages in der gegenständlichen Angelegenheit ein Devolutionsantrag unzulässig.

Die ausdrücklich als Devolutionsanträge bezeichneten Anträge der Antragsteller sind daher als unzulässig zurückzuweisen, wobei gemäß § 67 h Abs.2 iVm § 67d Abs.1 AVG und § 24 VStG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Darüber hatte der O.ö. Verwaltungssenat - eine ausdrückliche Regelung über die Zuständigkeit zur Entscheidung von Devolutionsanträgen ist weder im AVG noch im VStG enthalten - in analoger Anwendung des § 51 c VStG, da es sich um Devolutionsanträge in Verwaltungsstrafsachen handelt, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Bei dem vorstehenden Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, daß beim O.ö. Verwaltungssenat bereits eine Berufung des 1. Antragstellers M. S. gegen einen Beschlagnahmebescheid des Bezirkshauptmannes von V. vom 16.11.1995, Zl., anhängig ist. Sollten sich die nunmehrigen Devolutionsanträge (auch) gegen diesen Bescheid richten, so wären sie zusätzlich noch deshalb verfehlt und auch aus diesem Grunde zurückzuweisen, weil in diesem Fall auch die Prozeßvoraussetzung der Untätigkeit der Behörde erster Instanz nicht gegeben ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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