Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverar... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, der gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet, kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugespr... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2019, W200 2190188-1/7E und W200 2190193-1/7E gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 statt und erkannten diesen den Status von Asylberechtigten zu. Aufgrund eines Versehens wurden im Einleitungssatz des Erkenntnisses die Geburtstage von 1.) XXXX mit 01.01. XXXX und von 2.) XXXX mit 01.01.XXXX... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2019, W200 2190188-1/7E und W200 2190193-1/7E gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 statt und erkannten diesen den Status von Asylberechtigten zu. Aufgrund eines Versehens wurden im Einleitungssatz des Erkenntnisses die Geburtstage von 1.) XXXX mit 01.01. XXXX und von 2.) XXXX mit 01.01.XXXX... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverar... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im
Spruch: als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die volljährige bP1 ist die Mutter von bP2, welche zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig war. Zwischenzeitig ist sie volljährig. I.1.2. Die bP brachten nach rechtswidriger Einreise am 3.3.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im
Spruch: als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die volljährige bP1 ist die Mutter von bP2, welche zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig war. Zwischenzeitig ist sie volljährig. I.1.2. Die bP brachten nach rechtswidriger Einreise am 3.3.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.9.2019, Zl. L525 2140057-2/4E, wurde die amtswegig vorgelegte Beschwerde gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als für zulässig erklärt. Aufgrund eines Versehens wurde die ordentliche Revision in Spruchpunkt II. des Beschlusses für zulässig erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß dem - auch im Verfahren vor den Verwaltung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang (Feststellungen): 1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er reiste unbekannten Datums illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. Der BF verwendete im Asylverfahren sowohl hinsichtlich des Namens als auch seines Geburtsdatums mehrfach eine falsche Identität um die Behörden zu täuschen. Auf Grund einer behördlich angeordneten Alter... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nepals, stellte am 09.07.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.12.2016, Zahl: XXXX , ohne in die Sache einzutreten gem. §5 Abs.1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland gemäß Ast. 12 Abs.4 der Dublin III-VO zuständig sei. F... mehr lesen...
Begründung: 1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019, W213 2151336-1/7E, wurde unter anderem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 die Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe E 2a der Besoldungsgruppe Exekutivdienst gebührte, wobei der damals konkret gebührende Betrag aus Versehen mit € 2507,40 beziffert wurde. Tatsächlich betrug das in der Gehaltsstufe 14 in der Verwendungsgruppe E 2a am 01.02.2015 zustehende Geh... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: In der gekürzten Ausfertigung der am 09.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse wurde das Datum der Ausfertigung mit 27.06.2019 bezeichnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Datum 27.06.2019 ist falsch und lautet richtig 27.08.2019. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler der auf einem Versehen des erkennenden Gerichtes beruht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: In der gekürzten Ausfertigung der am 09.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse wurde das Datum der Ausfertigung mit 27.06.2019 bezeichnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Datum 27.06.2019 ist falsch und lautet richtig 27.08.2019. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler der auf einem Versehen des erkennenden Gerichtes beruht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: In der gekürzten Ausfertigung der am 09.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse wurde das Datum der Ausfertigung mit 27.06.2019 bezeichnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Datum 27.06.2019 ist falsch und lautet richtig 27.08.2019. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler der auf einem Versehen des erkennenden Gerichtes beruht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: In der gekürzten Ausfertigung der am 09.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse wurde das Datum der Ausfertigung mit 27.06.2019 bezeichnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Datum 27.06.2019 ist falsch und lautet richtig 27.08.2019. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler der auf einem Versehen des erkennenden Gerichtes beruht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A): 1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DV... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu A) Im zur hg GZ W258 2186495-1/6Z am 27.11.2018 mündlich verkündeten und zur hg GZ W258 2186495-1/7E am 27.12.2018 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis wurde auf Grund eines Redaktionsversehens hinsichtlich des XXXX ein unrichtiges Geburtsdatum angeführt. Dieser offenkundige Fehler war gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG vom Amts wegen spruchgemäß zu berichtigen (zum Umfang der Berichtigungsfähigkeit siehe VwGH 08.03.1989, 89/03/0013 und VwGH 19.11.2001, 2002/... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2019 mit der Geschäftszahl I421 2151546-2/3E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2019, Zl. 790400203 - 190711944/BMI-EAST_WEST mit der Maßgabe als unbegründet ab, als dass die Spruchpunkte IV., V., und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurden. Dabei wurde auf Grund eines offensichtlichen Versehens... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverar... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverar... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: XXXX stellte am 25.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 19.06.2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm ... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt Das Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) sprach in der Asylangelegenheit des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.07.2019 unter anderem in seinem Spruchpunkt VII aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe. In Erledigung einer gegen jenen Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sprach das Bundesverwaltungsgericht in seinem dazu ergangenen Erkenntnis vom 29.08.2019, L516 2222695-1/3E, mit Spruchpunkt III aus: "Die Spruchpunkte V u... mehr lesen...
Begründung: I. Feststellung: Im Erkenntnis Zl. W229 2207485-1/16E, W229 2207488-1/16E, W229 2207486-1/15E, W229 2207482-1/15E, W229 2207476-1/15E, W229 2207487-1/15E, W229 2207484-1/15E, W229 2207479-1/15E werden im Einleitungssatz als Bescheiddatum versehentlich der 26.06.2017 und als Entscheidungsdatum versehentlich der 11.07.2018 genannt. II. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinan... mehr lesen...
Begründung: I. Feststellung: Im Erkenntnis Zl. W229 2207485-1/16E, W229 2207488-1/16E, W229 2207486-1/15E, W229 2207482-1/15E, W229 2207476-1/15E, W229 2207487-1/15E, W229 2207484-1/15E, W229 2207479-1/15E werden im Einleitungssatz als Bescheiddatum versehentlich der 26.06.2017 und als Entscheidungsdatum versehentlich der 11.07.2018 genannt. II. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinan... mehr lesen...
Begründung: I. Feststellung: Im Erkenntnis Zl. W229 2207485-1/16E, W229 2207488-1/16E, W229 2207486-1/15E, W229 2207482-1/15E, W229 2207476-1/15E, W229 2207487-1/15E, W229 2207484-1/15E, W229 2207479-1/15E werden im Einleitungssatz als Bescheiddatum versehentlich der 26.06.2017 und als Entscheidungsdatum versehentlich der 11.07.2018 genannt. II. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinan... mehr lesen...
Begründung: I. Feststellung: Im Erkenntnis Zl. W229 2207485-1/16E, W229 2207488-1/16E, W229 2207486-1/15E, W229 2207482-1/15E, W229 2207476-1/15E, W229 2207487-1/15E, W229 2207484-1/15E, W229 2207479-1/15E werden im Einleitungssatz als Bescheiddatum versehentlich der 26.06.2017 und als Entscheidungsdatum versehentlich der 11.07.2018 genannt. II. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinan... mehr lesen...
Begründung: I. Feststellung: Im Erkenntnis Zl. W229 2207485-1/16E, W229 2207488-1/16E, W229 2207486-1/15E, W229 2207482-1/15E, W229 2207476-1/15E, W229 2207487-1/15E, W229 2207484-1/15E, W229 2207479-1/15E werden im Einleitungssatz als Bescheiddatum versehentlich der 26.06.2017 und als Entscheidungsdatum versehentlich der 11.07.2018 genannt. II. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinan... mehr lesen...
Begründung: I. Feststellung: Im Erkenntnis Zl. W229 2207485-1/16E, W229 2207488-1/16E, W229 2207486-1/15E, W229 2207482-1/15E, W229 2207476-1/15E, W229 2207487-1/15E, W229 2207484-1/15E, W229 2207479-1/15E werden im Einleitungssatz als Bescheiddatum versehentlich der 26.06.2017 und als Entscheidungsdatum versehentlich der 11.07.2018 genannt. II. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinan... mehr lesen...