TE Bvwg Beschluss 2020/1/15 W159 2181823-1

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Veröffentlicht am 15.01.2020
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Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W159 2181823-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter den Beschluss (Fremdzahl: 1097547104-151912299):

A)

Der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zahl W159 2181823-1/12E wird gem. § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG insofern berichtigt, als er zu lauten hat:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG - welcher nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommt - kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 62 Rz 46 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Aus dem Verfahrensgang, der Begründung und den Länderberichten des zu berichtigenden Erkenntnisses sowie den Erkenntnissen der Familienangehörigen geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt, sodass der Spruch zu berichtigen war.

2. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Parteien darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2181823.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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