Entscheidungsdatum
28.01.2020Norm
AVG §62 Abs4Spruch
G310 2227433-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin
Mag. Gaby WALTNER im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Montenegro, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2019, Zl. XXXX:
A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2020,
G310 2227433-1/2E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahin berichtigt, dass Spruchteil A) wie folgt zu lauten hat:
"Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen des AVG (mit bestimmten Ausnahmen) anzuwenden. Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. § 62 Abs 4 AVG ist § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
§ 62 Abs 4 AVG ist im Wege des § 17 VwGVG auch auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte anzuwenden. Eine derartige Berichtigung ist keine Sachentscheidung, die das Verfahren materiell erledigt, und erfolgt daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Form eines Beschlusses.
Hier wurde im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts versehentlich ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. als unzulässig zurückgewiesen wird, obwohl sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt, dass beabsichtigt war, die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. als unzulässig zurückzuweisen (siehe Erkenntnis Seite 4). Dieser offenkundige Schreibfehler ist gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2227433.1.01Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020