TE Bvwg Beschluss 2020/2/14 G305 2205885-1

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Veröffentlicht am 14.02.2020
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Entscheidungsdatum

14.02.2020

Norm

AlVG §25
AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G305 2205883-1/13Z

G305 2205884-1/13Z

G305 2205885-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Christian MAIERHOFER beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019, GZ: G305 2205883-1/8E, G305 2205884-1/8E und G305 2205885-1/8E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Präambel des Spruchs wie folgt lautet:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den 1.) Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice vom XXXX06.2018, VSNR: XXXX, mit dem die Pensionsvorschusshöhen für bestimmte Zeiträume beginnend ab dem 29.11.2013 und endend am 01.10.2017 festgestellt wurden, 2.) den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice vom XXXX06.2018, VSNR: XXXX, mit dem der BF gemäß § 25 AlVG zur Rückzahlung einer im Zeitraum 17.05.2017 bis 01.10.2017 unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 846,52 verpflichtet wurde und 3.) den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice vom XXXX06.2018, VSNR: XXXX, aufgrund dessen er gemäß § 25 AlVG zur Rückzahlung des im Zeitraum 27.01.2017 bis 16.05.2017 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 5.833,05 verpflichtet wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:"

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Zu Spruchteil A)

1.1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

Zweck des § 62 Abs 4 AVG ist es, den Wortlaut des Bescheides von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen (VwGH vom 31.03.2009, Zl. 2005/10/0132 und vom 07.03.1996, Zl. 95/09/0298).

Einem Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

1.3. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

1.4. Vorliegend wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019, GZ: G305 2205883-1/8E, G305 2205884-1/8E und G305 2205885-1/8E der Vornamen des Laienrichters Christian MAIERHOFER auf Grund eines offensichtlichen Schreibfehlers falsch bezeichnet.

Das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG hinsichtlich dieses Schreibfehlers von Amts wegen zu berichtigen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Berichtigung, Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2205885.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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