TE Bvwg Beschluss 2020/2/21 L527 2177789-1

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L527 2177789-1/18Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter im Verfahren zur Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH – ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. XXXX :

A) Das im Verfahren zur Zahl L527 2177789-1 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis vom 20.01.2020 (mündliche Verkündung am 22.11.2019, Verhandlungsschrift L527 2177789-1/13Z) wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl statt „L527 2177789/16E“ richtig „L527 2177789-1/16E“ lautet.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) wies den Antrag mit Bescheid vom 25.10.2017, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).

Infolge der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung gemäß § 29 Abs 2 VwGVG. Mit dieser Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Gänze als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 27.11.2019 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. In der schriftlichen Ausfertigung vom 20.01.2020 wird die Geschäftszahl des Erkenntnisses versehentlich mit „L527 2177789/16E“ statt mit „L527 2177789-1/16E“ genannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. XXXX , erhob XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, mit Schriftsatz vom 22.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Anlässlich der Vorlage der Beschwerde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 1) legte dieses unter der Zahl 2177789-1 ein Verfahren an. Das Verfahren wurde zunächst der Gerichtsabteilung L525 (OZ 1), dann der Gerichtsabteilung L512 (OZ 2) und schließlich der Gerichtsabteilung L527 (OZ 7) zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht führt(e) das Verfahren des Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. XXXX , ausschließlich unter der Zahl 2177789-1.

In diesem Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und verkündete die Entscheidung gemäß § 29 Abs 2 VwGVG. Mit dieser Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Gänze als unbegründet ab; vgl. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019 samt Beurkundung der mündlichen Verkündung am Schluss der Verhandlungsschrift, L527 2177789-1/13Z.

In der schriftlichen Ausfertigung (20.01.2020) des am 22.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses wird die Geschäftszahl des Erkenntnisses versehentlich mit „L527 2177789/16E“ statt mit „L527 2177789-1/16E“ genannt (OZ 16).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (Akt zum behördlichen Verfahren und Akt zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen oder Ordnungszahlen (OZ) angegeben.

Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Berichtigungsbeschluss:

3.1. Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 2 AVG ist folglich nur dann möglich, wenn der zu berichtigende Bescheid erlassen, also mindestens einer Partei gegenüber mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) und damit existent wurde; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 AVG Rz 57 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt ferner einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben sind; vgl. VwSlg 8545A/1974. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheids von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können; vgl. VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennen kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist; vgl. VwGH 13.09.1991, 90/18/0248. Vgl. näher zu alledem und generell zu § 62 Abs 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 AVG Rz 35 ff (Stand 1.7.2005, rdb.at).

Gemäß § 17 VwGVG ist § 62 Abs 4 AVG im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden. Die Berichtigung hat in Beschlussform zu ergehen. Vgl. z. B. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/05/0091.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über die Beschwerde gegen den im Verfahren L527 2177789-1 angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Form eines Erkenntnisses am 22.11.2019 verkündet und das Erkenntnis nach entsprechender Antragstellung durch den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 20.01.2020 schriftlich im Sinne des § 29 VwGVG ausgefertigt. Das Erkenntnis wurde bereits mit der mündlichen Verkündung existent. Dass bei der mündlichen Verkündung oder der Beurkundung derselben gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 2 AVG ein im Sinne des § 62 Abs 4 AVG zu berichtigender Fehler unterlaufen wäre, ist nicht hervorgekommen. Einen derartigen Fehler weist allein das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis auf, wobei insofern kein unzulässiges Abweichen der schriftlichen Ausfertigung vom Inhalt des mündlich Verkündeten vorliegt; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 31 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Davon, dass (in derartigen Konstellationen) grundsätzlich (auch) das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis im Sinne des § 62 Abs 4 AVG berichtigt werden kann, geht das Bundesverwaltungsgericht im Lichte des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.07.2007, 2007/02/0124, aus.

Das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis ist insofern fehlerhaft, als darin (konkret im Kopf) die Geschäftszahl versehentlich mit „L527 2177789/16E“ statt mit „L527 2177789-1/16E“ angegeben ist. Die Unrichtigkeit ist aufgrund der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig und beruht auf einem Versehen. Das heißt, sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Im Gesamtzusammenhang besteht kein Zweifel, dass die schriftliche Ausfertigung im beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl L527 2177789-1 geführten Verfahren erging. Daraus wiederum folgt eindeutig, dass hier ein Versehen vorlag und die Unrichtigkeit offenkundig ist. Somit ist die Berichtigung der Unrichtigkeit mit Beschluss zulässig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Die vorliegende Entscheidung weicht von der entsprechenden Judikatur nicht ab, sie stützt sich vielmehr darauf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Berichtigung Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2177789.1.01

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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