TE Bvwg Beschluss 2020/2/5 L521 2171858-1

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Veröffentlicht am 05.02.2020
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Entscheidungsdatum

05.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L521 2171844-1/27Z

L521 2171854-1/18Z

L521 2171855-1/18Z

L521 2171858-1/26Z

L521 2171860-1/33Z
L521 2171863-1/18Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerden XXXX alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451 sowie vom 04.09.2017, Zlen. 1091293201-151567508 und 1091292400-151567281, den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Das mündlich verkündete und am Schluss der Verhandlungsschrift vom 28.11.2019, beurkundete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2019 wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass in seinem Kopf anstelle der Wortfolge „Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091293201-151567508, 1091292400-151567281, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451“ die Wortfolge „Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451 sowie vom 04.09.2017, Zlen. 1091293201-151567508 und 1091292400-151567281“ tritt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, BGBl. BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, der gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet, kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.

Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften sind gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthalten, berichtigungsfähig (VwGH 08.03.1989, Zl 89/03/0013, 0014 und 22.12.1992, Zl. 91/04/0269).

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).

Einem Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinn des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht im nunmehr berichtigten mündlich verkündeten und am Schluss der Verhandlungsschrift vom 28.11.2019, beurkundeten Erkenntnis ein offenkundiges Versehen, indem das Datum der angefochtenen Bescheide irrtümlich jeweils mit dem 01.09.2017 angegeben wurde. Tatsächlich datieren die Bescheide betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin auf den 04.09.2017, was sich schon aus den vorliegenden Bescheidausfertigung ergibt und deshalb als offenkundiger Fehler anzusehen ist. Es liegt somit ein berichtigungsfähiger Schreibfehler vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichtigung von Entscheidungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2171858.1.00

Im RIS seit

30.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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