TE Bvwg Beschluss 2020/2/5 L515 2202307-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.02.2020

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L515 2202307-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:

A) Das ho. Erkenntnis vom 27.1.2020, GZ. L515 2202307-1/21E betreffend XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, wird von Amts wegen gem. § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF dahingehend berichtigt, dass der Spruch wir folgt zu lauten hat:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides stattgegeben und XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.01.2021 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im genannten Erkenntnis wurde der Spruch wie folgt formuliert:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. der bekämpften Bescheide stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.01.2020 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogenen Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Amtswegige Korrektur

Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Im genannten Erkenntnis befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler, indem der Spruch in der oa. Weise formuliert wurde. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit, insbesondere in Bezug auf die Dauer der Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG, amtswegig berichtigt.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich hierdurch am normativen Inhalt des genannten Erkenntnisses nichts ändert, zumal gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Spruch und dessen Begründung eine Einheit bilden und so der normative Wille des ho. Gerichts, nämlich dem Betroffenen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen, trotz des aufgetretenen Tippfehlers erkennbar war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).

Schlagworte

Berichtigung Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2202307.1.01

Im RIS seit

30.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten