Entscheidungsdatum
05.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I407 2000844-3/18E
I. BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie & Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2019, Zl. 831483002-181108548/BMI-BFA_WIEN_RD, beschlossen:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das am 09.09.2019 mündlich verkündete und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A), erster Spruchteil des Erkenntnisses zu lauten hat:
"Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
1. Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und Spruchpunktes III. des oben bezeichneten Bescheides vom 08.07.2019 ersatzlos behoben werden."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Schriftliche Ausfertigung des am 09.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie & Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2019, Zl. 831483002-181108548/BMI-BFA_WIEN_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
1. Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und Spruchpunktes III. des oben bezeichneten Bescheides vom 08.07.2019 ersatzlos behoben werden, und
2. das verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren befristet wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 14.10.2013 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 08.08.2013 in Bulgarien erkennungsdienstlich unter XXXX behandelt wurde.
Am 14.10.2013 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der besagten Dienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch durchgeführt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer angab, sein Heimatland verlassen zu haben, weil sein Onkel väterlicherseits ihn töten wolle. Als sein Vater, der - genau wie sein Onkel - Mitglied eines Okkultbundes gewesen sei, verstorben sei, sei sein Bruder aufgefordert worden auf seine Stelle nachzurücken. Als der Bruder dies abgelehnt habe, sei er mit einem spirituellen Fluch belastet worden und sei qualvoll verstorben. Sodann sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Stelle zu übernehmen. Falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, drohe ihm der gleiche Fluch. Ihm sei Tod durch Ermordung angedroht worden.
Am 16.10.2013 stellte das damals noch zuständige Bundesasylamt an die Behörde in Bulgarien ein Übernahmeansuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der damals geltenden "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (in der Folge: Dublin II-VO).
Am 18.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu dem Zwecke seit dem 16.10.2013 Konsultationen mit Bulgarien gemäß der Dublin II-VO geführt würden.
Mit Schreiben vom 05.11.2013, eingelangt beim damals zuständigen Bundesasylamt am selben Tag, erklärte Bulgarien, die Zuständigkeit für das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zu übernehmen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2013, Zl. 13 14.830-EAST Ost, (AS 145) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) "idgF" zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (Dublin II-VO) Bulgarien zur Führung seines Verfahrens zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Begründung stützt die Behörde im Wesentlichen darauf, ein Eurodac-Treffer habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Geltungsbereich der Dublin II-VO erstmals am 08.08.2013 in Bulgarien erkennungsdienstliche erfasst worden sei. Daraus ergebe sich eine Zuständigkeit Bulgariens aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 07.01.2014 eingereichten Schriftsatz Beschwerde beim seinerzeit zuständigen Bundesasylamt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014, Zl. W168 2000844-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.12.2013 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Anschließend ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet untergetaucht, woraufhin die Überstellungsfrist nach Bulgarien am 11.05.2015 abgelaufen ist.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2015 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, dass er nicht nach Bulgarien zurück möchte, da sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei. Er möchte in Österreich einen Beruf erlernen und bekomme gratis medizinische Versorgung. Außerdem habe er in seinem ersten Asylverfahren nicht erwähnt, dass er seit seinem 16 Lebensjahr homosexuell sei.
In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.03.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Heranziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen. Er gab an, dass er Nigeria zum einen verlassen habe, da ihn sein Onkel väterlicherseits tot sehen wollen habe, da er der einzige überlebende Sohn seines Vaters sei und der Onkel bereits seinen Vater wegen der gemeinsamen Besitztümer getötet habe. Auch sein Bruder sei auf mysteriöse Weise gestorben. Sein Onkel gehöre einer okkulten Gruppierung an, welche viel Macht, sowohl physisch, spirituell als auch politisch habe. Zum anderen habe er Nigeria verlassen, da er in der Bank, in welcher er tätig gewesen sei, einen Kunden gehabt habe, welcher der NUT, der National Unity of Teachers, angehört habe und ein Politiker gewesen sei. Dieser Mann sei von einer Gruppe von Menschen in seinem Haus, welches in der Nähe von seinem Wohnort gelegen gewesen sei, getötet worden. Am Tag nach der Ermordung dieses Mannes sei jemand mit seinem Sparbuch zur Bank gekommen, um 20.000 Naira davon abzuheben. Er habe ihm das Geld ausbezahlt. Auf dem Telefon des Verstorbenen habe man eine Nachricht gefunden, dass Geld abgehoben worden sei, woraufhin die Polizei zur Bank gekommen sei und nachgefragt habe, wer das Geld ausbezahlt habe. Man habe ihn festgenommen und zum Polizeikommando nach Benin City gebracht. Er sei beschuldigt worden, Teil der Mördergruppe gewesen zu sein. Der Getötete habe der Regierungspartei angehört, er selbst der Oppositionspartei.
Am 03.04.2018 langte eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt sowie eine Urkundenvorlage (Reisepass sowie Geburtsurkunde von Frau C D K, Internetbericht der Tageszeitung "Vanguard" über Mordfall Lehrer vom XXXX) des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer der Komplizenschaft bei der Ermordung eines Mitgliedes der Regierungspartei vorgeworfen worden sei und er sechs Monate ohne Aussicht auf ein faires Verfahren inhaftiert gewesen sei. Außerdem sei er seit drei Jahren in einer festen Beziehung mit der in Österreich Asylberechtigten C D K.
Mit dem Bescheid vom 08.05.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft eingestuft. Beweiswürdigend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe mehrmals verändert habe und somit nicht in der Lage gewesen sei, seine jeweiligen Vorbringen glaubhaft darzustellen.
Mit Schreiben vom 06.06.2018 erhob der Beschwerdeführer - durch seine Rechtsvertretung - gegen den Bescheid des BFA vom 08.05.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde angeführt, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe drohe.
3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2018, rechtskräftig seit 12.10.2018, wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 28a Abs. 3 1. Fall SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit Schreiben vom 20.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher ihm mittgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Es wurden 15 Fragen übermittelt und eine Antwortfrist von 10 Tagen festgesetzt.
Es langte keine entsprechende Stellungnahme beim BFA ein.
Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dagegen wurde fristgerecht am 23.07.2019 wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.08.2019, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Am 09.09.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde unter Heranziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen; er wiederholte seine bisherigen Fluchtgründe und gab zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, dass ihn die Regierung in Nigeria wegen seiner Mitgliedschaft bei der "Student Union" und wegen der von ihm verfassten Artikel verfolgen würde. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, dass er am 14.05.2018 einen Unfall erlitten habe, von einem Auto angefahren worden sei und sich das Kiefer, den Schädel und zweimal den Oberarm gebrochen habe. Aktuell befinde er sich in Therapie. Seit dem Unfall sei er behindert und könne nicht mehr richtig sprechen und habe Sehprobleme. Außerdem lebe er aktuell mit seiner Freundin C D K in ihrer Wohnung zusammen.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit Schreiben vom 10.09.2019 wurde vom Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht nicht fest.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine familiären Beziehungen. Er führt zwar eine Beziehung mit der in Österreich asylberechtigten C D K, jedoch lebt er mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er hat zwar mehrere Deutschkurse besucht, verfügt über ein Deutschzertifikat Niveau A1 und ist Mitglied bei der XXXXWien, doch kann alleine deswegen noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2018, rechtskräftig seit 12.10.2018, wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 28a Abs. 3 1. Fall SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Von 06.02.2019 bis 07.07.2019 war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Suchtproblematik im XXXX in stationärer Therapie, welche er am 08.07.2019 abschließen und somit in die dezentrale Phase zur ambulanten Betreuung und Behandlung wechseln konnte, welche vor allem auf Einzelgesprächen, Gruppentherapie und Arbeitstherapie basiert.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Integration beruhen auf seinen Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten.
Dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 13.01.2020.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde oder vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
Die Feststellung zu seinem Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 13.01.2020 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.01.2020 sowie dem sich im Akt befindlichen Strafurteil ab.
Die Feststellungen zur Suchtproblematik des Beschwerdeführers und der entsprechenden Therapie ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. Berichtigungsbeschluss:
Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg. 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg. 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).
Während Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheids (Behebung eines Begründungsmangels) einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich sind, können klar erkennbare, als offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Es kommt dabei letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an. Daher ist etwa eine Berichtigung auch zulässig, wenn die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides mit der Urschrift oder mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt. Die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, denn die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat. (VwGH 25.03.1994, 92/17/0133).
Im gegenständlichen Fall wurde im Spruchpunkt A) 1. des am 09.09.2019 mündlich verkündeten und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen Erkenntnisses irrtümlich "Satz 2 des Spruchpunktes I. und Satz 2 des Spruchpunktes III." anstatt "Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und Spruchpunktes III." angeführt.
Aus der im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen Begründung ergibt sich jedoch eindeutig, dass alle Spruchpunkte, abgesehen jener betreffend das Einreiseverbot behoben werden sollten, zumal auch begründend lediglich auf das Einreiseverbot eingegangen wurde.
Die Unrichtigkeit (der Schreibfehler) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu II. Abweisung der Beschwerde:
1. Zur Behebung der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, mit näherer Begründung dargestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - , das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).
Da zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung, noch nicht rechtskräftig über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, da dieses Verfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war, waren die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben.
2. Zur Erlassung eines auf zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Das BFA stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[...]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
[...]"
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2018, wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 28a Abs. 3 1. Fall SMG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
In der Beschwerde wurde zwar eine Behebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes beantragt, dies aber nicht subtantiiert begründet. Es ist auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, Aspekte zu finden, welche für eine Verkürzung des Einreiseverbotes sprechen würden. Das BFA zeigte im angefochtenen Bescheid zu Recht auf, dass sein persönliches Verhalten eine gegenwärtige, schwerwiegende und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Der Beschwerdeführer verletzte durch das von ihm gesetzte strafbare Handeln die öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Volksgesundheit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).
Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden, zumal auch im Urteil von mehreren seitens des Beschwerdeführers begangenen Taten die Rede ist, um sich durch Suchtgiftverkäufe ein Einkommen zu beschaffen, um sich selbst für den Eigengebrauch Suchtmittel zu verschaffen und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Aufgrund der schweren Straftat erscheint es berechtigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft bereit wäre, sich seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von kriminellen Handlungen zu "verdienen" und dass somit von ihm eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine besonderen sozialen Bindungen, welche eine Abkehr von dieser Haltung nahelegen würden, wurde er doch straffällig, obwohl er seiner Aussage nach eine Beziehung führte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Von einem Gesinnungswandel kann beim Beschwerdeführer, der von 06.02.2019 bis 07.07.2019 aufgrund seiner Suchtproblematik im XXXX in stationärer Therapie war und sich seit 08.07.2019 in der dezentrale Phase zur ambulanten Betreuung und Behandlung befindet und der erst kurzen vergangenen Zeit seit seiner letzten Verurteilung noch nicht ausgegangen werden.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).
Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in vom BFA ausgesprochenen Dauer von sieben Jahren als zu gering bemessen anzusehen und war auf zehn Jahre zu erhöhen In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Unter diesen Prämissen ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sieben auf zehn Jahre erhöht wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung ersatzlose Teilbehebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Protokoll Rückkehrentscheidung Schreibfehler schriftliche Ausfertigung Spruchpunktbehebung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchterkrankung Suchtmitteldelikt VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2000844.3.00Im RIS seit
29.07.2020Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020