Als Verfolgungshandlungen können nur solche Akte der Behörde gewertet werden, die vor Erlassung des Straferkenntnisses gesetzt wurden. Die niederschriftliche Einvernahme des Meldungslegers erst nach Erhebung der Berufung und mit dem Ziel, die mit dieser aufgezeigten Mängel des Verfahrens durch Erlassung eines Berichtigungsbescheides gemäß §62 Abs. 4 AVG zu korrigieren, stellt keine taugliche Verfolgungshandlung dar. Stattgabe.