RS UVS Steiermark 1994/03/22 30.6-142/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine ausreichende Konkretisierung des Beschuldigten im Sinne des § 32 Abs 2 VStG sowie ein bloßer Schreibfehler nach § 62 Abs 4 AVG liegen vor, wenn der Zuname mit "Plückmann" statt "Plückhahn" wiedergegeben wird und Vorname, Titel, Geburtsdatum und Adresse richtig angeführt sind.

Schlagworte
Bescheiderlassung Verfolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten