RS UVS Vorarlberg 1991/11/06 3-50-08/91

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Bescheid in Textdatenbank; Hinweis auf VwGH 31.1.1990, 89/03/0073 Rechtssatz

Die falsche Zitierung des §68 Abs2 AVG anstelle des §64 Abs2 AVG vermag an der sofortigen Vollstreckbarkeit eines Bescheides nichts zu ändern, wenn sich aus der übrigen Textierung des Spruches klar ergibt, daß die Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausschließen wollte. Diese falsche Zitierung war eine offenkundige und hätte von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - vermieden werden können; sie ist daher auch berichtigungsfähig.

Schlagworte
Berichtigung von Bescheiden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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