Die falsche Zitierung des §68 Abs2 AVG anstelle des §64 Abs2 AVG vermag an der sofortigen Vollstreckbarkeit eines Bescheides nichts zu ändern, wenn sich aus der übrigen Textierung des Spruches klar ergibt, daß die Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausschließen wollte. Diese falsche Zitierung war eine offenkundige und hätte von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - vermieden werden können; sie ist daher auch berichtigungsfähig.