TE UVS Niederösterreich 1994/02/09 Senat-WN-94-406

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Veröffentlicht am 09.02.1994
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBlNr 51 - AVG, Folge gegeben und der erstinstanzliche Berichtigungsbescheid  vom 25.11.1993 behoben.

Text

Mit der Strafverfügung vom 28.9.1993 erkannte die Bundespolizeidirektion xx den Beschuldigten für schuldig, am 18.8.1993 in der Zeit zwischen 8,30 und 17,30 Uhr als Lenker des KKW mit den behördlichen Kennzeichen **-**** im Ortsgebiet von xx insofern mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein, als er beim Ausparken am W********** der D*********** mit dem vorgenannten Kraftfahrzeug gegen den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W ***CW stieß, wodurch dieses Fahrzeug beschädigt wurde.

Trotz dieses Verkehrsunfalles mit Sachschaden habe er es unterlassen

a)

an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er sich nach dem Verkehrsunfall von der Unfallstelle entfernt hat und

b)

die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben und damit die Verwaltungsübertretung

 

zu Punkt a) gemäß §4 Abs1 litc StVO und

zu Punkt b) gemäß §4 Abs5 StVO

 

zu verantworten.

 

Zu Punkt a) wurde gemäß §99 Abs2 lita StVO demnach eine Geldstrafe im Ausmaß von S 500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, zu Punkt b) gemäß §99 Abs3 litb StVO eine Geldstrafe in Ausmaß von S 1.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt.

 

Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 6.10.1993 fristgerecht Einspruch.

 

Im Zuge des angestrengten Ermittlungsverfahren wurden die in der Strafverfügung angeführte Tatzeit sowie das behördlichen Kennzeichen des beschädigten PKW als unrichtig festgestellt. Am 25.11.1993 wurde die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion xx vom 28.9.1993, Zl ******/93 in diesem Sinne mit Bescheid berichtigt.

 

Gegen diesen Berichtigungsbescheid erhobe der Beschuldigten am 2.12.1993 das Rechtsmittel der Berufung.

 

Dem darin begründeten Ansinnen um Aufhebung des Berichtigungsbescheides wurde in der Berufungsvorentscheidung vom 16.12.1993 Rechnung getragen und der Berichtigungsbescheid vom 27.11.1993 (richtig wohl vom 25.11.1993) behoben.

 

Am 28.12.1993 erstattete der Beschuldigte dennoch fristgerecht einen Vorlageantrag.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu erwogen:

 

Gemäß §51e Abs2 VStG wird in der Berufung ausdrücklich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, weshalb von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

Gemäß §64a Abs2, 4 Satz AVG, tritt mit Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung außer Kraft.

 

Zufolge dessen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ nunmehr über das Berufungsbegehren vom 2.12.1993 zu befinden.

 

Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 28.9.1993, welcher auch die Schuldfrage bekämpft, trat die Strafverfügung außer Kraft (VwGh 22.4.1981 Slg 10428A, 20.11.1986, 86/02/0076, 29.1.1987, 86/02/0172).

 

Dadurch wurde die Strafverfügung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, weshalb eine Berichtigung nach §62 Abs4 AVG des Bescheides nicht in Betracht kommt.

 

Ein Berichtigungsbescheid, der nach Außerkrafttreten des berichtigten Bescheides ergeht, kann keine Rechtswirkungen erfalten (VwGH 14.11.1978 Slg 9691A, 12.10.1983, 82/01/0056).

 

Demnach war spruchgemäß der Berichtigungsbescheid vom 25.11.1993 zu beheben.

 

In der Sache selbst wird die Erstbehörde - Bundespolizeidirektion xx - nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens eine Entscheidungsfindung herbeiführen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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