RS UVS Niederösterreich 1994/02/09 Senat-WN-94-406

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, welcher auch die Schuldfrage bekämpft, tritt die Strafverfügung außer Kraft, sodaß eine Berichtigung nicht in Betracht kommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten