Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §47 Abs1;ZPO §292;ZustG §22;ZustG §7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/02/0034 E 6. September 1989 RS 2 Stammrechtssatz Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellt... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes bestraft. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen: Aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens ergibt sich, daß dem mit dem angefochtenen Bescheid mit Modifizierungen bestätigten erstinstanzlichen Strafer... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;AVG §47 Abs1;ZPO §292 Abs2;ZustG §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0093 1 Stammrechtssatz Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dar... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Februar 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. August 1990, mit dem über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt worden war, gemäß § 51 Abs. 3 VStG 1950 als verspätet zurückgewiesen. Zur Begründung: wurde ausge... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §47 Abs1;ZustG §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/02/0197 E 21. Jänner 1988 RS 1 Stammrechtssatz Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftg... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens teilte das Arbeitsamt Linz dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) als Strafbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 11. Oktober 1989 (nach Ermittlungen durch die Bundespolizeidirektion Linz) mit, es sei festgestellt worden, daß die "Firma Dipl.Ing. Werner E, Baumeister, L" am 25. September 1989 vier namentlich genannte ausländische Arbeitnehmer (drei Polen und einen Rumänen) beschäftigt habe, für die weder eine Bes... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §46;AVG §47 Abs1;VStG §24;VStG §9 Abs4;VwGG §41 Abs1;ZPO §294; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/19/0597 2 (hier: Mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei (Landesarbeitsamt OÖ) auf Grund der dargestellten Umstände bzw. der gesamten Vorgangsweise (unerklärliche Verfa... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen eine Strafverfügung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Die Beschwerdeführerin behauptet Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung sowie Rückkehr nach Österreich am Tage der Behebung des Poststückes, weshalb ihr am folgenden T... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;AVG §47 Abs1;ZPO §292 Abs2;ZustG §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0093 1 Stammrechtssatz Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht da... mehr lesen...
Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 1990 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe für die am 19. Juni 1965 geborene jugoslawische Staatsangehörige Jasmina M für die berufliche Tätigkeit als Abwäscherin ohne spezielle Kenntnisse oder Ausbildung mit einer monatlichen Entlohnung in Höhe von 9.000 S brutto die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG), beantra... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §47 Abs1;ZPO §292;ZustG §22;ZustG §7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/02/0034 E 6. September 1989 RS 2 Stammrechtssatz Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellt... mehr lesen...
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 30. Oktober 1990 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950)" der Holzbau F. Gesellschaft m.b.H. einer (vom Sachverhalt her detailliert beschriebenen) am 29. Juni 1989 begangenen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954, schuldig erkannt und... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AVG §46;AVG §47 Abs1;BArbSchV;VStG §24;VStG §9 Abs4;ZPO §294;
Rechtssatz: Liegt der belBeh ein vom Aussteller unterschriebenes Schriftstück vor, in welchem der Aussteller seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG zustimmt und bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Unterschrift, macht diese... mehr lesen...
Die gegen den obzitierten Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1990 erhobene Beschwerde wurde am 28. September 1990 zur Post gegeben. Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beginnt die sechswöchige Frist zur Erhebung einer auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Beschwerde dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die vorliegende Beschwerde wäre daher nur dann rechtzeitig erhoben worden, wenn die Zustellung des angefochtenen Beschei... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;AVG §47 Abs1;ZPO §292 Abs2;ZustG §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0093 1 Stammrechtssatz Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht da... mehr lesen...
Die an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung vom 30. August 1989, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der StVO, wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis in der Form zugestellt, daß der erste Zustellversuch am 4. September 1989 und der zweite Zustellversuch am 5. September 1989 stattgefunden hat. Die Hinterlegung der Sendung erfolgte am 5. September 1989; sie wurde am selben Tag erstmals zur Abholung bereitgehalten (vgl. § 21 Abs. 2 und § 17 Zustellgesetz)... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;AVG §47 Abs1;ZPO §292 Abs2;ZustG §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0093 1 Stammrechtssatz Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht da... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Februar 1990 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 24. August 1989, mit dem festgestellt wurde, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Hafnergewerbes durch die Beschwerdeführerin im Standort Innsbruck nicht vorlägen, und die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt würde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als un... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §47 Abs1;ZPO §292;ZustG §22;ZustG §7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/02/0034 E 6. September 1989 RS 2 Stammrechtssatz Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellt... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §47;ZPO §292; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3635/80 B 22. März 1982 VwSlg 10687 A/1982 RS 1 Stammrechtssatz Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem § 292 Abs 2 ZPO offen. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 16. November 1988 bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug am 13. November 1988 um 8.50 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien gelenkt habe, eine richtige Lenkerauskunft zu erteilen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §47 Abs1;B-VG Art8;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;ZPO §294;
Rechtssatz: In der Heranziehung einer der Partei ohnehin verständlichen fremdsprachigen Urkunde liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel. Schlagworte Beweismittel Urkunden
"zu einem anderen Bes... mehr lesen...
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1990 wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. April 1989, betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben. In der Begründung: wurde im wesentlichen ausgeführt, die diesem Straferkenntnis vorangegangene Strafverfügung vom 27. Juni 1988 sei laut Zustellnachweis (Rückschein) am 5. Juli 1988 mit der Wirkung einer Zustellun... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;AVG §47 Abs1;ZPO §292 Abs2;ZustG §17 Abs3;
Rechtssatz: Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, daß die Zustellung vorschriftsgemäß erfolg... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 16. März 1989 wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung ergangene Strafverfügung derselben Behörde vom 18. April 1988 als verspätet eingebracht zurückgewiesen, wobei die Behörde entsprechend der Begründung: ihres Bescheides davon ausging, daß die erwähnte Strafverfügung laut Rückschein am 29. April 1988 beim Postamt 4600 Wels hinterlegt worden sei und die Abholfrist an diesem Tage z... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §47 Abs1;ZustG §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/02/0197 E 21. Jänner 1988 RS 1 Stammrechtssatz Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftg... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes bestraft. Die Strafverfügung wurde laut Zustellschein am 25. Mai 1988 zugestellt, wobei als Beginn der Abholfrist der "25.5.88" angegeben wurde. Der gegen diese Strafverfügung vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch - der im Einspruch hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruc... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §45 Abs1;AVG §45 Abs2;AVG §47 Abs1;ZPO §292;ZustG §22 Abs1;
Rechtssatz: Der Zustellschein hat als öff Urkunde gem § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch bedarf es dazu konkreter Darlegungen. Bloß auf Vermutungen gegründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollstä... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;AVG §47 Abs1;ZPO §292 Abs2;ZustG §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/08/0141 E 15. September 1986 RS 1 Stammrechtssatz Ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem § 292... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §47 Abs1;ZPO §292;ZustG §22;ZustG §7;
Rechtssatz: Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet ersc... mehr lesen...