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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Der Zustellschein hat als öff Urkunde gem § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch bedarf es dazu konkreter Darlegungen. Bloß auf Vermutungen gegründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellscheines genügen für einen Gegenbeweis nicht.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030003.X02Im RIS seit
11.07.2001