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22/02 Zivilprozessordnung;Norm
AVG §37;Betreff
N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 14. März 1990, Zl. VerkR-11.184/3-1990-II/Aum, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1990 wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. April 1989, betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die diesem Straferkenntnis vorangegangene Strafverfügung vom 27. Juni 1988 sei laut Zustellnachweis (Rückschein) am 5. Juli 1988 mit der Wirkung einer Zustellung ordnungsgemäß hinterlegt worden, wobei diese Zustellung an diesem Tag wirksam geworden sei. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher mit Ablauf des 19. Juli 1988 geendet. Das Rechtsmittel sei jedoch erst am 22. Juli 1988 zur Post gegeben worden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und ein Anbot von Beweismitteln) das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung der Behörde lediglich mit Schreiben vom 20. Februar 1990 reagiert, wonach er höchstwahrscheinlich zum fraglichen Zeitpunkt einige Tage in Deutschland, Wien und dann in Lasberg gewesen sei. Weitere Angaben bzw. ein Anbot von Beweismitteln seien nicht gemacht worden. Es sei somit von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung (am 5. Juli 1988) auszugehen und daher das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis zu beheben gewesen, da die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Schriftsatz vom 25. August 1988, wonach er der Behörde mitgeteilt habe, daß er die Strafverfügung erst am 20. Juli 1988 behoben habe, weil er bis 18. Juli 1988 auf Urlaub gewesen sei. Daraus folge - so in der Beschwerde weiter - zwingend, daß auf Grund der gegebenen Ortsabwesenheit die Zustellung gesetzwidrig gewesen sei und sohin keine Rechtswirkung hätte haben können. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen, wie etwa die Einvernahme des Zustellers, warum er Grund zur Annahme gehabt habe, daß sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, obwohl dieser auf Urlaub sei.
Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Der Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 88/02/0017), daß mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden kann. Der Beweis, daß die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis). Ein derartiges, durch entsprechende Beweisanbote untermauertes konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren der Beschwerde nach nicht erstattet. Vielmehr unterläßt es der Beschwerdeführer, auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Schreiben vom 20. Februar 1990 einzugehen, womit er über Aufforderung der Behörde ohne weitere Angaben bzw. ohne ein Anbot von Beweismitteln mitgeteilt habe, daß er "höchstwahrscheinlich zum fraglichen Zeitpunkt einige Tage in Deutschland, Wien und dann in Lasberg" gewesen sei.
Im Hinblick auf die zitierte hg. Rechtsprechung sind die Mitteilungen des Beschwerdeführers im Rahmen der ihm insoweit obliegenden Mitwirkungspflicht von der belangten Behörde nicht nur mit Recht als unzureichend angesehen worden, um von seiner Abwesenheit von der Abgabestelle am Tage der Hinterlegung der Strafverfügung ausgehen zu müssen, sondern bestand darüber hinaus auch keine Verpflichtung der belangten Behörde zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1986, Zl. 85/18/0357). Weshalb die belangte Behörde entsprechend dem Beschwerdevorbringen ihre Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs verletzt haben sollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof im übrigen nicht zu erkennen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020093.X00Im RIS seit
20.06.1990