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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0093 1Stammrechtssatz
Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, daß die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis E 25.2.1988, 88/02/0017).
Schlagworte
Beweismittel UrkundenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190322.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012