TE Vwgh Erkenntnis 1991/8/30 91/09/0035

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §47 Abs1;
AVG §47;
ZPO §292;
ZustG §22;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der prot. Firma F BetriebsGmbH in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 20. Dezember 1990, Zl. IIc/67/02 b, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 1990 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe für die am 19. Juni 1965 geborene jugoslawische Staatsangehörige Jasmina M für die berufliche Tätigkeit als Abwäscherin ohne spezielle Kenntnisse oder Ausbildung mit einer monatlichen Entlohnung in Höhe von 9.000 S brutto die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG), beantragt.

Dieser Antrag war vom genannten Arbeitsamt mit Bescheid vom 9. Oktober 1990 unter Berufung auf § 4 Abs. 1 AuslBG wegen Nichtvorliegens eines unter Bedachtnahme auf die öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen bestehenden besonderen Bedürfnisses der inländischen Wirtschaft abgewiesen worden.

Dieser Bescheid wurde, wie aus dem bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Zustellnachweis erhellt, der Beschwerdeführerin durch ein Zustellorgan der Post am 17. Oktober 1990 rechtswirksam zugestellt. Die Zustellung wurde vom Zusteller auf dem Zustellnachweis unter Anbringung einer Stampiglie mit dem Datum "17. 10. 90" beurkundet. Ebenso wurde die Übernahme des Bescheides vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Übernehmer der Sendung durch Unterfertigung des Zustellnachweises mit "17. 10. 90" bestätigt. Der dem Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe zurückgesandte Zustellnachweis trägt den Eingangsvermerk:

"23. Okt. 1990".

Mit einem vom 30. Oktober 1990 datierten Schreiben, das an das Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe adressiert war und am 7. November 1990 bei der genannten Behörde einlangte und nach dem Poststempel auf dem Briefumschlag am "6. 10. 90" (richtig wohl: 6. 11. 90) der Post zur Beförderung übergeben worden war, hat die Beschwerdeführerin Berufung eingelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 1990 wies hierauf die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Die zweiwöchige Berufungsfrist sei am 31. Oktober 1990 abgelaufen, die Berufung aber erst am 7. November 1990 eingebracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf eine Sacherledigung gemäß § 66 AVG verletzt und behauptet, ihre am 7. November 1990 zur Post gegebene Berufung vom 30. Oktober 1990 sei deshalb rechtzeitig erhoben worden, weil ihr der erstinstanzliche Bescheid des Arbeitsamtes Persönliche Dienste-Gastgewerbe vom 9. Oktober 1990 erst am 24. Oktober 1990 zu eigenen Handen zugestellt und das Datum der eigenhändigen Zustellung vom in Empfang nehmenden Prokuristen Karl S auf dem Rückscheinkuvert handschriftlich vermerkt worden sei.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Nach § 63 Abs. 5 AVG, der gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z. 30 EGVG auf das behördliche Verfahren der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter Anwendung zu finden hat, war nach der bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung (vgl. die Novelle BGBl. Nr. 357/1990) die Berufung von der Partei schriftlich oder telegraphisch binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hatte. Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündllicher Verkündigung mit dieser.

Im Beschwerdefall hat nach Ausweis des bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Zustellnachweises der Übernehmer der Sendung die Übernahme des Bescheides des Arbeitsamtes Persönliche Dienste-Gastgewerbe vom 9. Oktober 1990, Zl. PD-Ga/6702 B, durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums "17. 10. 90" mit dem Beisatz "Geschäftsführer" bestätigt. Der beeidete Zusteller hat die Zustellung zu eigenen Handen durch Anbringung einer Stampiglie mit dem Zustelldatum "17. 10. 90" gemäß § 22 Abs. 1 ZustellG beurkundet.

Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, daß die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwSlg. 10.687/A).

Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Rückscheinkuvert vorlegt und dazu ausführt, das Datum der eigenhändigen Zustellung sei vom in Empfang nehmenden Prokuristen Karl S handschriftlich wie in allen sonstigen Fällen üblich mit "24. 10." vermerkt worden, so ist ihr darauf zu erwidern, daß eben dieses Kuvert den Poststempel mit dem Datum "17. 10. 90" des Postamtes Wien 1220 trägt und die offenkundig nachträgliche - also erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides - Hinzufügung des Datums "24. 10." die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nicht zu erschüttern vermag.

Die belangte Behörde hat daher durch die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin als verspätet Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Diese Entscheidung war - weil die Rechtsfrage besonders einfach und auch noch durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt war - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat zu lösen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090035.X00

Im RIS seit

30.08.1991

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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