Rechtssatz: Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde nach Inkrafttreten des BVergG 2006 eingeleitet und unterliegt daher materiellrechtlich den Vorschriften des BVergG 2006. Wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich ist, steht die H W I GesmbH & Co KEG in 100%igem Eigentum der Stadt W. Die H W I GesmbH & Co KEG ist sohin öffentliche Auftraggeberin iSd Art.14b Abs.2 lit.a B-VG. Dies hat zur Folge, dass gemäß Art.14b Abs.3 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheite... mehr lesen...
Rechtssatz: Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde nach Inkrafttreten des BVergG 2006 eingeleitet und unterliegt daher materiellrechtlich den Vorschriften des BVergG 2006. Wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich ist, steht die H W I GesmbH & Co KEG in 100%igem Eigentum der Stadt W. Die H W I GesmbH & Co KEG ist sohin öffentliche Auftraggeberin iSd Art.14b Abs.2 lit.a B-VG. Dies hat zur Folge, dass gemäß Art.14b Abs.3 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheite... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf den am 20 04 2005 von der Berufungswerberin per Telefax gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 30 03 2005, Zl 333-529/1-2005, wegen Verspätung zurück. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin vor, die Zurückweisung ihres Einspruches als ungerecht zu empfinden. Sie habe bereits vor ihrer schriftlichen ?Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Zu den mündlichen Anbringen im Sinne des § 13 Abs 1 AVG zählen auch telefonische Eingaben (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16 Aufl, Anm 4 zu § 49 VStG). Allerdings wäre die telefonische Einbringung eines Einspruches gemäß § 13 Abs 1 AVG nur dann als eine Form der mündlichen Einspruchserhebung zulässig, wenn es der Natur der Sache nach tunlich erschiene. Dies liegt jedoch im Falle der Erhebung eines Einspruches nicht vor. Gemäß § 14 Abs 1 AVG ist über einen mündlich e... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wies mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG den "verfasste[n] Einspruch vom 20 01 2005, welcher keine eigenhändige Unterschrift enthält, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 07 01 2005, Zl 300-12173-2004", als unzulässig zurück. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt die Berufungswerberin, dass der dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Verbesserungsauftrag zu Recht ergangen sei. E... mehr lesen...
Rechtssatz: § 13 Abs 4 AVG sieht vor, dass, wenn der Gegenstand eines Anbringens einen Nachweis der Nämlichkeit des Einschreiters und der Echtheit des Anbringens verlangt, die Behörde, wenn diesbezügliche Zweifel bestehen, die Erbringung des Nachweises der Nämlichkeit aufzutragen hat. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt. Eine Bestimmung, wie sie § 13 Abs 3 AVG vorsieht, nämlich dass im Fal... mehr lesen...
Rechtssatz: Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung entschied der Unabhängige Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 24.8.2002, VwSen-280609/5/Ga/Pe (qua: Abweisung hinsichtlich der Schuld; Stattgabe hinsichtlich der Strafe). Diese Entscheidung behob der Verwaltungsgerichtshof, ohne Einlassung in die Sache selbst, mit (hier am 9. Juli 2003 eingelangtem) Erkenntnis vom 20.5.2003, Zl. 2002/02/0247-5, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (nämlich: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Auslegung von Parteierklärungen in Verwaltungsverfahren ist nicht auf den formalen Wortlaut abzustellen, sondern ist die Erklärung so zu verstehen, wie es der erkennbaren Absicht der Partei entspricht (Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I (1998) E.42 zu § 13 AVG). In Ablehnung einer überspitzten formalistischen Anwendung der Verfahrensgesetze kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Eingabe an, um zu beurteilen, wel... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Gebäude liegt nach der Definition des §4 Abs6 NÖ Bauordnung 1996 nur dann vor, wenn das oberirdische Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen ist. Aus der Bezeichnung "überdachter Autoabstellplatz" kann nicht abgeleitet werden, dass ein Gebäude vorliegt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bauanzeige liegt nur dann vor, wenn sie schriftlich eingebracht wurde. Im vorliegenden Fall wurden "Projektunterlagen" vorgelegt, die möglicherweise als Beilagen für eine Bauanzeige geeignet wären, die schriftliche Bauanzeige aber keinesfalls ersetzen können. Da unbestrittenermaßen keine schriftliche Bauanzeige eingebracht wurde scheidet die Möglichkeit eines Verbesserungsauftrages begrifflich aus, da etwas, das gar nicht vorliegt, auch nicht verbessert werden kann. Außerd... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in den Buchstaben a) bis c) umschriebenen Tatbilder des § 1 O.ö. Ehrenkränkungsgesetzes entsprechen - abgesehen von den Publizitätserfordernissen - wörtlich den Delikten gegen die Ehre in den §§ 111 Abs.1 und 115 Abs.1 StGB. Da die für die gerichtliche Strafbarkeit gemäß §§ 111 Abs.1 und 115 Abs.1 StGB geforderte Mindestpublizität verschieden geregelt worden ist, muß im Hinblick auf die Subsidiarität der Verwaltungsübertretungen der Ehrenkränkung streng zwischen den Tathand... mehr lesen...
Rechtssatz: Entspricht der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag innerhalb der angegebenen Frist nicht, ist die Eingabe als unzulässig zurückzuweisen. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Art8 B-VG ist die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik Österreich. Bringt jemand eine Berufung in französischer Sprache ein und reagiert er auf eine Aufforderung der Behörde, der Berufung eine Übersetzung in deutscher Sprache beizuschließen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, ist die Berufung zurückzuweisen. Schlagworte Rechtsmittel in französischer Sprache; Zurückweisung mehr lesen...
Rechtssatz: Kann der Beschuldigte unter Beweis stellen, daß er durch Telefax rechtzeitig einen Einspruch an die erstinstanzliche Behörde übermittelte, so kann die Festellung der erstinstanzlichen Behörde ..."daß das entsprechende Schriftstück trotz "intensiver Suche" bei der Behörde nicht vorgefunden werden konnte und der Umstand, daß zwischenzeitig auch die Aufzeichnungen über eingelangte Telefax-Schriftstücke nicht mehr existieren ..." den Berufungswerber nicht zum Nachteil gereichen (Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird gegen den Beschuldigten als Dienstnehmer einer Ges.m.b.H. eine Strafverfügung erlassen, erhebt gegen diese Strafverfügung die Ges.m.b.H. Einspruch wird dieser Einspruch durch die erstinstanzliche Behörde zurückgewiesen und erhebt gegen diesen Zurückweisungsbeschluß wiederum der Beschuldigte Berufung, so ist diese als unzulässig durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückzuweisen, weil Adressat des Zurückweisungsbeschlusses gegen den durch den Beschuldigten die Berufung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn in der schriftlichen Beschwerde nur die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft nach §5a Fremdenpolizeigesetz bekämpft wurde, dann ist im Hinblick auf §13 AVG eine mündliche Erweiterung der schriftlichen Beschwerde in einer mündlichen Verhandlung auf eine allfällige Hausdurchsuchung oder eine sonstige Festnahme nicht zulässig. Schlagworte Erfordernis der Schriftlichkeit der Beschwerde nach §67c AVG, mündliche Erweiterung einer Beschwerde mehr lesen...