RS UVS Vorarlberg 1995/05/26 1-1037/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1995
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Rechtssatz

Nach Art8 B-VG ist die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik Österreich. Bringt jemand eine Berufung in französischer Sprache ein und reagiert er auf eine Aufforderung der Behörde, der Berufung eine Übersetzung in deutscher Sprache beizuschließen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, ist die Berufung zurückzuweisen.

Schlagworte
Rechtsmittel in französischer Sprache; Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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