RS UVS Kärnten 1995/01/10 KUVS-2011/1/94

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Veröffentlicht am 10.01.1995
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Rechtssatz

Kann der Beschuldigte unter Beweis stellen, daß er durch Telefax rechtzeitig einen Einspruch an die erstinstanzliche Behörde übermittelte, so kann die Festellung der erstinstanzlichen Behörde ..."daß das entsprechende Schriftstück trotz "intensiver Suche" bei der Behörde nicht vorgefunden werden konnte und der Umstand, daß zwischenzeitig auch die Aufzeichnungen über eingelangte Telefax-Schriftstücke nicht mehr existieren ..." den Berufungswerber nicht zum Nachteil gereichen (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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