§ 13 Abs 4 AVG sieht vor, dass, wenn der Gegenstand eines Anbringens einen Nachweis der Nämlichkeit des Einschreiters und der Echtheit des Anbringens verlangt, die Behörde, wenn diesbezügliche Zweifel bestehen, die Erbringung des Nachweises der Nämlichkeit aufzutragen hat. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt. Eine Bestimmung, wie sie § 13 Abs 3 AVG vorsieht, nämlich dass im Fall der Nichtbehebung eines Formmangels das Anbringen nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist zurückzuweisen ist, ist in § 13 Abs 4 AVG nicht vorgesehen. Vielmehr legt § 13 Abs 4 AVG fest, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist als zurückgezogen gilt, weshalb die Zurückweisung eines Anbringens in einem solchen Fall nicht (mehr) in Betracht kommt.