Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung der Frau ***, wohnhaft in ***, vom 24 02 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14 02 2005, Zl 300-12173-2004, wegen Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wies mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG den "verfasste[n] Einspruch vom 20 01 2005, welcher keine eigenhändige Unterschrift enthält, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 07 01 2005, Zl 300-12173-2004", als unzulässig zurück.
In ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt die Berufungswerberin, dass der dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Verbesserungsauftrag zu Recht ergangen sei. Es sei kein vernünftiger Grund, an der ?Nämlichkeit? der Einschreiterin und der Echtheit des Anbringens im Sinne des § 13 Abs 4 AVG zu zweifeln, vorhanden gewesen. Im Übrigen habe die Behörde ihre Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verletzt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erließ die an die Berufungswerberin gerichtete Strafverfügung vom 07 01 2005, Zl 300-12173-2004. Innerhalb der Einspruchsfrist langte bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ein Telefax ein, welches im Briefkopf und als Fertigung druckschriftlich den Namen der Berufungswerberin aufwies. Als Gegenstelle schien am Telefax ?Dr F** M**? sowie die Nummer ?***? auf. Mit dem besagten Telefax wurde Einspruch gegen die oben genannte Strafverfügung erhoben. Eine Unterschrift wies dieses Schreibens nicht (auch nicht infolge Telefaxübermittlung als Kopie) auf.
Am 24 01 2005 fertigte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ein an die Berufungswerberin gerichtetes Schreiben aus, welches folgenden Inhalt hatte:
?Bezugnehmend auf das Verwaltungsstrafverfahren der gefertigten Behörde unter der oben angeführten Zahl wird Ihnen mitgeteilt, dass der Einspruch vom 20 01 2005, eingelangt am 20 01 2005, keine eigenhändige Unterschrift enthält.
Sie werden daher gemäß § 13 Abs 4 AVG aufgefordert, den Einspruch binnen einer Frist von zwei Wochen unterschrieben zu retournieren, da ansonsten die Strafverfügung in Rechtskraft erwächst und Ihr Einspruch nicht behandelt werden kann.?
Die Berufungswerberin übermittelte daraufhin der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See das (nicht unterschriebene) Schreiben vom 07 02 2005, womit sie um Mitteilung ersuchte, weshalb der von ihr eingebrachte Einspruch unterfertigt werden solle, obwohl sich daraus ohnehin eine eindeutige Zurechenbarkeit ergebe. Ein von der Berufungswerberin unterfertigter Einspruch langte bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nicht ein.
Diese Feststellungen konnten auf Grund der unbedenklichen im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Urkunden getroffen werden. Es handelte sich dabei lediglich um die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes.
§ 13 AVG (BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 10/2004) lautet:
?(1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich eingebracht werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Einem mündlichen Anbringen ist unabhängig von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten, dessen Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann. Als Kopie gilt jede inhaltlich unverfälschte Wiedergabe des Originals. Die Behörde hat die Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundzumachen. Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten.
(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Die schriftliche Ausführung eines mündlichen Anbringens kann wegen inhaltlicher Unklarheit oder auch dann, wenn ein mündliches Anbringen der Natur der Sache nach nicht tunlich erscheint, aufgetragen werden. Die Wiederholung eines Anbringens ist aufzutragen, wenn dessen Inhalt aus technischen Gründen nicht vollständig erkennbar ist. Verlangt der Gegenstand eines Anbringens den Nachweis der Nämlichkeit des Einschreiters und der Echtheit des Anbringens, so hat die Behörde, wenn diesbezügliche Zweifel bestehen, die Erbringung des Nachweises aufzutragen. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt.
(4a) (Anm: aufgehoben durch BGBl I Nr 10/2004)
(5) Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Verhandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(9) (Anm: aufgehoben durch BGBl I Nr 10/2004)?
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erteilte der Berufungswerberin mit Schreiben vom 24 01 2005 den Auftrag zur Verbesserung ihres Anbringens durch Beibringen ihrer eigenhändigen Unterschrift am Einspruch, wobei sie sich ausdrücklich auf § 13 Abs 4 AVG bezog. § 13 Abs 4 AVG sieht allerdings vor, dass, wenn der Gegenstand eines Anbringens einen Nachweis der Nämlichkeit des Einschreiters und der Echtheit des Anbringens verlangt, die Behörde, wenn diesbezügliche Zweifel bestehen, die Erbringung des Nachweises der Nämlichkeit aufzutragen hat. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt. Eine Bestimmung, wie sie § 13 Abs 3 AVG vorsieht, nämlich dass im Fall der Nichtbehebung eines Formmangels das Anbringen nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist zurückzuweisen ist, ist in § 13 Abs 4 AVG nicht vorgesehen. Vielmehr legt § 13 Abs 4 AVG fest, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist als zurückgezogen gilt, weshalb die Zurückweisung eines Anbringens in einem solchen Fall nicht (mehr) in Betracht kommt.
Ungeachtet dessen, ob nun dem Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß nachgekommen wurde, war die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See keinesfalls berechtigt, den Einspruch vom 20 01 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Ginge man davon aus, dass der Mängelbehebungsauftrag nicht zu Recht erfolgte und daher keine Rechtsfolgen zulässigerweise auszulösen könnte, so wäre das Verfahren im Stadium nach Einspruchserhebung fortzusetzen. Ginge man davon aus, dass der Mängelbehebungsauftrag zu Recht erfolgte und auch nicht ordnungsgemäß befolgt wurde, so gälte der Einspruch als zurückgezogen. Diese Anordnung einer solchen Rechtsfolge durch den Gesetzgeber erscheint schon deshalb folgerichtig und einleuchtend, weil es nicht einzusehen wäre, weshalb ein nicht einem konkreten Einschreiter (insbesondere nicht dem Beschuldigten) zurechenbarer Einspruch gegenüber diesem, obwohl er die (weitere) Tätigkeit der Behörde nicht in Anspruch nehmen wollte, zurückgewiesen werden müsste. Für den Fall, dass die Zuordenbarkeit des Anbringens zu einer Person zwar erforderlich, aber nicht gewährleistet ist, ordnete der Gesetzgeber somit in sachlich gerechtfertigter Weise an, dass ein solches nicht zuordenbares Anbringen als zurückgezogen gilt.
Da die erstinstanzliche Behörde somit auf Grund der Anordnung des § 13 Abs 4 AVG nicht berechtigt war, den Einspruch zurückzuweisen, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies ergab sich bereits aus der Aktenlage, weshalb die vorliegende Entscheidung gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen war.