RS UVS Vorarlberg 1992/05/08 3-50-02/92

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Veröffentlicht am 08.05.1992
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Rechtssatz

Wenn in der schriftlichen Beschwerde nur die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft nach §5a Fremdenpolizeigesetz bekämpft wurde, dann ist im Hinblick auf §13 AVG eine mündliche Erweiterung der schriftlichen Beschwerde in einer mündlichen Verhandlung auf eine allfällige Hausdurchsuchung oder eine sonstige Festnahme nicht zulässig.

Schlagworte
Erfordernis der Schriftlichkeit der Beschwerde nach §67c AVG, mündliche Erweiterung einer Beschwerde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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