Wird gegen den Beschuldigten als Dienstnehmer einer Ges.m.b.H. eine Strafverfügung erlassen, erhebt gegen diese Strafverfügung die Ges.m.b.H. Einspruch wird dieser Einspruch durch die erstinstanzliche Behörde zurückgewiesen und erhebt gegen diesen Zurückweisungsbeschluß wiederum der Beschuldigte Berufung, so ist diese als unzulässig durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückzuweisen, weil Adressat des Zurückweisungsbeschlusses gegen den durch den Beschuldigten die Berufung erhoben wurde, die Ges.m.b.H. ist und der bekämpfte Zurückweisungsbescheid erster Instanz nicht dem Berufungswerber gemäß § 13 AVG zuzurechnen ist, dieser also demnach gegenüber dem Beschuldigten nicht wirksam wurde, der Beschuldigte also in diesem Berufungsverfahren keine Parteistellung genießt.