Bei der Auslegung von Parteierklärungen in Verwaltungsverfahren ist nicht auf den formalen Wortlaut abzustellen, sondern ist die Erklärung so zu verstehen, wie es der erkennbaren Absicht der Partei entspricht (Walter/Thienel,
Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I (1998) E.42 zu § 13 AVG). In Ablehnung einer überspitzten formalistischen Anwendung der Verfahrensgesetze kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Eingabe an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zugrunde liegt (VwGH 18.4.1990, Zahl: 89/16/0203). Das Gesetz sieht nun tatsächlich keine "Verlängerung" der einstweiligen Verfügung vor, doch ist im Gegenstand die erkennbare Parteiabsicht im Kern darauf gerichtet, eine neuerliche Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu erlangen, um so zu verhindern, dass ihr Rechtsschutzantrag durch faktische Geschehnisse ins Leere geht, indem durch die Zuschlagserteilung (nach Ablauf der gegenständlichen Frist bis 14.10.2002) vollendete Tatsachen geschaffen werden. Es trifft auch zu, dass weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Materialien zum Kärntner Auftragsvergabegesetz eine neuerliche Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausdrücklich ausschließen. Diese Beurteilung ist aber durch den vorliegenden Fallsachverhalt zu relativieren. Der KUVS hat dem zuerst gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Folge gegeben und das Vergabeverfahren bis längstens 14.10.2002 vorübergehend ausgesetzt. Dagegen standen der Antragstellerin entsprechend der diesem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung samt Hinweis zwei Möglichkeiten der Einbringung außerordentlicher Rechtsmittel, namentlich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof, offen. Eine Beschwerdeerhebung durch die Antragstellerin ist, obwohl die Frist zur Einbringung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bereits mit 27.9.2002 verstrichen ist, nicht aktenkundig. Die Antragstellerin hat von der ihr ex lege eingeräumten Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - in materiellrechtlicher Hinsicht - ebenso wenig Gebrauch gemacht, wie von der Möglichkeit, etwa einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, der auf die Gesetzesprüfung hinsichtlich der vom Kärntner Auftragsvergabegesetz festgelegten Möglichkeit, das Vergabeverfahren für die Dauer von längstens zwei Monaten vorübergehend auszusetzen, gerichtet ist. Vielmehr hat die Antragstellerin ganz bewusst die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten unangefochten gelassen und die ihr eingeräumten Möglichkeiten nicht hinlänglich ausgenützt. Mit der nunmehrigen (wiederholenden) Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, welcher ein identer Parteiwille zugrunde liegt, konnte die Rechtsmittelwerberin eine "Perpetuierung der Aussetzungsfrist" nicht bewirken.