Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Miteigentümer einer Uferliegenschaft am Attersee, die Beklagte ist als „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ bücherliche Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft, auf der sich der Attersee erstreckt. Mit Bescheid vom 12. März 1890 wurde dem seinerzeitigen Eigentümer der Uferliegenschaft über seinen Antrag die Bewilligung einerseits zum Einbau einer Schiffs- und Badehütte im Attersee in der Nähe seiner Liegenschaft und andererseit... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 116, zu der das Grundstück 182/3 gehört. Die beklagte Partei ist Eigentümerin der davon östlich gelegenen Liegenschaft EZ 252, die unter anderem aus dem Grundstück 1569 besteht. Östlich von diesem Grundstück verläuft eine Landesstraße. Im Grenzbereich zwischen den Grundstücken 1569 und 182/3 verläuft der L*****bach, dessen linksseitiges Bachufer in der Natur im Wesentlichen die Grundstücksgrenze bildet. Dieser ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehren als Eigentümer der Liegenschaft EZ 41 GB***** die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit „der Durchlieferung von Forstprodukten und der Errichtung der dazu nötigen Einrichtungen“ über das der beklagten Republik Österreich gehörende Grundstück Nr. 361, EZ 1, GB *****. Der Ärar habe als Eigentümer dieses Grundstücks mit Vereinbarung vom 16. Juli 1852 dem Rechtsvorgänger der Kläger das Recht der Durchlieferung von Forstprodukten und der Erricht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen einer Liegenschaft, die auf einer Seite an einen Werkskanal (Unterwasserkanal) grenzt, der im Eigentum der Beklagten steht und Teil einer von dieser betriebenen Wasserkraftanlage ist. Das Grundstück der Klägerinnen befindet sich linksufrig dieses Kanals, die Länge der Grenze zu diesem beträgt rund 15 m. Der Unterwasserkanal hat eine durchschnittliche Sohlbreite von ca 4 m und bei Normalwasserführung eine Wasser... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. 7. 1971 wurde der Stadt Wien vorbehaltlich weiterer Detailprojektierungen die Entnahme von Grundwasser bis zu 742 l/sec aus dem Grundwasserstrom der Mitterndorfer Senke unter Einhaltung eines bestimmten Absenktrichters bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 2. 9. 1996 wurde der Stadt Wien für eine Konsensdauer von neunzig Jahren die wasserrechtliche Bewilligung für das mehrfach modifizierte Detailpro... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs1 AWRG §3 Abs1WRG §5 Abs2WRG §8WRG §9WRG §10
Rechtssatz: Der österreichische Wasserrechtsgesetzgeber unterwarf das Privateigentum am Grundwasser - im Gegensatz zur deutschen Rechtslage - nur den für dessen Nutzung im Interesse des Gemeinwohls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Entscheidungstexte 1 Ob 141/04y Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, deren Gutsbestand aus einem Grundstück mit einem in den Jahren 1978 bis 1994 errichteten Haus samt Nebengebäude besteht. Der Beklagte ist Alleineigentümer einer Liegenschaft, zu deren Gutsbestand unter anderem ein Grundstück gehört, das das Grundstück der Kläger im Osten und Süden umschließt. Alle Grundstücke weisen eine Hanglage in Nord-Süd-Richtung auf. Auf dem Grundstück des Beklagten befindet sic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In der Nacht vom 24. zum 25. 8. 1996 trat im Ortsgebiet der beklagten Gemeinde ein Bach über die Ufer und überflutete das Betriebsgelände der klagenden Partei, der dadurch ein mit dem Teilbetrag von S 1,219.689 der Höhe nach außer Streit stehender Schaden entstand. Die klagende Partei begehrte Schadenersatz von insgesamt S 2,611.344 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle derzeit nicht bekannten und künftig aus dem Hochwasserereig... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die hier bedeutsame Wehranlage ist eine Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 26 Abs 1 WRG. Die beklagte Partei ist Inhaberin des mit dieser Anlage verbundenen Wasserbenutzungsrechts. Ihr werden nach den Feststellungen auch "regelmäßige Bachabkehren im Werkskanal ... behördlich vorgeschrieben". Auch die Bachabkehr 1995, die dem Klageanspruch zugrunde liegt, wurde von der beklagten Partei durchgeführt. 1. Die hier bed... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Wasserbenutzungsrecht des Klägers ist aufgrund dessen Verzichts in bestimmtem Umfang erloschen (siehe Blg./E). Dadurch gehen aber allenfalls bestehende Eigentumsrechte an Wasserbauten (hier: Verrohrungen) nicht verloren, es wären nur Vorkehrungen iSd § 29 WRG möglich. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei infolge Verzichts des Klägers auf seine "Wasserrechte" nicht nötig zu prüfen, ob und welche Rechte der Kläge... mehr lesen...
Begründung: Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden Kläger) ist Eigentümer einer Liegenschaft, zu der ua die Grundstücke 1632/1, 1639/1 bis 1639/4, 1640 und 1642, alle KG ..., alle im Grundbuch als „Landw. genutzt“ bezeichnet, gehören. Durch die Hochwasser führende Lieser kam es 1966 auf diesen Grundstücken infolge Anbrandung des Hochwassers im Einmündungsgebiet der Drau auf deren gegenüberliegender Uferlinie zur Abschwemmung von etwa 18 Hektar Ackerland des Klägers. Vom ... mehr lesen...
Norm: WRG §9
Rechtssatz: Quellfassungen sind jedenfalls Anlagen im Sinn des § 9 WRG. Entscheidungstexte 1 Ob 40/94 Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 40/94 1 Ob 232/02b Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 232/02b 1 Ob 69/18f Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 69/18f Au... mehr lesen...
Norm: WRG §9
Rechtssatz: Bei öffentlichen Gewässern erfolgt durch die Behörde die Verleihung des Rechts und die Genehmigung der Anlage, bei privaten Gewässern hingegen die Genehmigung der Benutzung und der Anlage, wenn ein Einfluß auf Dritte besteht. Entscheidungstexte 1 Ob 40/94 Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 40/94 1 Ob 27... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §9WRG §98WRG §137WRG §138
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist immer dann anzunehmen, wenn es um aufgrund des WRG entstandene und danach zu beurteilende Wasserrechte geht und daher (auch) öffentliche Interessen berührt werden. Abhilfe gegen Eingriffe in ein gemäß § 9 Abs 1 WRG bewilligtes Wasserbenutzungsrecht muss daher nach den Bestimmungen der §§ 137 und 138 WRG bei der Verwaltungsbehörde gesucht wer... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ***** mit dem 1903 durch Teilung entstandenen, 423 m2 großen Grundstück *****. Östlich schließt an dieses Grundstück eine den Gegenstand des Rechtsstreits bildende 255 m2 große, in der Grundbuchsmappe gesondert ausgewiesene, jedoch zum Wörthersee-Grundstück Nr.***** zugehörige ("dazugeklammerte") Fläche an. Das Grundstück Nr. ***** ist öffentliches Wassergut. Bereits im Lageplan des Ing.Hans Sattle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 587/2 KG M*****. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29.3.1973, GZ 8 L 8/3-1973, wurde dem Kläger gemäß §§ 9 Abs 1 und 2, 21 Abs 1, 98, 111 und 112 WRG für die Errichtung von acht Fischteichen auf dem Grundstück 587/2 KG M*****, die aus dem Wildbach bzw. aus einem unbenannten Zubringer gespeist werden, unter Erteilung von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Dieses Recht wurde au... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit einem etwa 150 Jahre alten Haus, dessen Fundamente aus Bruchsteinmauerwerk bestehen; der Fugenmörtel ist nicht dicht. Die beklagte Gemeinde hat bei der S***** Landesregierung um Bewilligung der Errichtung einer Wasserkraftanlage an der M***** in Form eines Lauf- bzw. Wehrkraftwerks angesucht. Bei der hierüber am 13.4.1983 abgeführten mündlichen Verhandlung äußerten unter anderem die Beklagten die Befür... mehr lesen...
Norm: WRG §9WRG §22WRG §41 Abs4WRG §42 Abs1
Rechtssatz: Die Qualifikation einer Anlage als Schutzwasserbau setzt voraus, dass die Schutzeinrichtungen zumindest hauptsächlicher Zweck ihrer Errichtung sind. Aufschüttungen, die hauptsächlich der Gewinnung eines Badeplatzes dienen und mit welchen an sich kein erkennbarer schutzwasserbaulicher Zweck angestrebt wird, sind hingegen als Wasserbenutzungsanlage zu beurteilen. Entschei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aufgrund des Kaufvertrages vom 18.Oktober 1892 wurde am 26.Juni 1893 das Eigentumsrecht auf der Liegenschaft EZ 22 KG Attersee unter anderem mit dem Grundstück 141 für Karl und Barbara M*** je zur Hälfte einverleibt. An das Grundstück 141 grenzte im Südosten das Grundstück 807 KG Attersee (EZ 286), das als öffentliches Wassergut im Eigentum der beklagten Partei steht, an. Am 7.Februar 1893 beantragte Karl M*** bei der k.k.Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die... mehr lesen...
Norm: ABGB §413WRG §3WRG §5WRG §9WRG §39
Rechtssatz: Die Verfügungsgewalt des Eigentümers eines fließenden Privatgewässers ist dadurch eingeschränkt, daß er ohne wasserrechtliche Bewilligung auf den Lauf und die Beschaffenheit des Wassers nicht Einfluß nehmen und den natürlichen Abfluß nicht willkürlich zum Nachteil eines unteren Grundstückes ändern darf. Entscheidungstexte 1 Ob 23/85 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 48 KG Laimbach, der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 181 dieser Katastralgemeinde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.5.1974, Wa-203-1973, wurde dem Beklagten die Errichtung und der Betrieb einer Fischteichanlage bewilligt; es wurde ausgesprochen, daß das Maß der Wasserbenutzung sich aus dem vorgesehenen Zuleitungsrohr mit einem Durchmesser von 100 mm bei einem angenommenen Gef... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke 759 und 78 der EZ 89 KG Obergrafendorf. Die beiden Grundstücke werden durch das Grundstück 1280 Gewässer (Bach) der EZ 1129 KG Obergrafendorf getrennt. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Marktgemeinde Obergrafendorf und bildet das Bett für den Klangen-Obergrafendorfer Werkskanal, für den die beklagte Partei wasserberechtigt ist. Im Bereich der Grundstücke 759 und 78 führt ... mehr lesen...
Norm: WRG §9WRG §32
Rechtssatz: Kanalisationsanlagen, die nur der Beförderung der Abwässer und der Niederschlagswässer dienen, sind in der Regel keine Wasserbenutzungsanlagen, sondern bauliche Anlagen, auf die die Bestimmungen der betreffenden Landesbauordnungen oder Kanalgesetze anzuwenden sind. Nur die Einbringung der solchen Kanälen zugeführten Abwässer in Gewässer gemäß § 32 Abs 2 lit a WRG, nicht aber die bauliche Herstellung der Sammelkan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 1. Juli 1974 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz auf Grund der kommissionellen Verhandlung vom 26. Juni 1974 die wasserrechtliche Bewilligung des V. Bauabschnittes der Ortskanalisation der beklagten Gemeinde. Der Kläger, an dessen Gebäuden (Ziegelbachstraße 7 und 9 in Hörbranz) die vom Zivilingenieur für Bauwesen Dipl.Ing.Robert M*** projektierte Ortskanalisation östlich der Ziegelbachstraße vorbeiführen sollte, erhob im wasserrechtliche... mehr lesen...
Alois K, der Großvater der Beklagten, war Eigentümer der Liegenschaft EZ 21 I KG S, zu der das heutige Grundstück 30/2 gehörte. Auf der EZ 21 I KG S war eine Wasserkraftanlage zum Betrieb eines Sägewerkes, einer Lohnmühle und einer Wagnerwerkstätte errichtet. Im Wasserbuch des Amtes der Tiroler Landesregierung wird die Lage der Anlage wie folgt beschrieben: "Am rechten Ufer des S-Baches, Entnahmestelle 1635 m, Rückgabestelle 1544 m, oberhalb seiner Einmundung in den A-Bach. Länge der ... mehr lesen...
Norm: WRG §9WRG §22WRG §26WRG §111
Rechtssatz: Zur Wasserbenutzungsanlage gehören auch sogenannte Zubehöranlagen wie Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers; diese teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage, sodaß sich die wasserrechtsbehördliche Bewilligung, aber auch die Haftungsverpflichtung nach § 26 WRG auch auf die Zubehöranlage erstreckt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...