Norm
WRG §9Rechtssatz
Zur Wasserbenutzungsanlage gehören auch sogenannte Zubehöranlagen wie Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers; diese teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage, sodaß sich die wasserrechtsbehördliche Bewilligung, aber auch die Haftungsverpflichtung nach § 26 WRG auch auf die Zubehöranlage erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082196Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018