Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Karl A, 2.) Angela B, beide Landwirte, Obergrafendorf, Marktgasse 25, beide vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei C AM D
E, Obergrafendorf, Mühlhofen, vertreten durch Dr. Ferdinand Fasching, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Wiederherstellung einer Brücke, in eventu S 216.447,40 samt Anhang infolge von Rekursen der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1984, GZ 13 R 205/84-24, womit das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 23. Mai 1984, 28 Cg 63/83-19, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.293,65 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten S 1.837,60 Umsatzsteuer und S 3.080 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke 759 und 78 der EZ 89 KG Obergrafendorf. Die beiden Grundstücke werden durch das Grundstück 1280 Gewässer (Bach) der EZ 1129 KG Obergrafendorf getrennt. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Marktgemeinde Obergrafendorf und bildet das Bett für den Klangen-Obergrafendorfer Werkskanal, für den die beklagte Partei wasserberechtigt ist. Im Bereich der Grundstücke 759 und 78 führt eine baufällig gewordene Brücke über den Kanal. Die Fundamente der Brücke ruhen auf den Grundstücken der Kläger. Auf dem Grundstück 78 führt zu dieser Brücke ein beschotterter Weg, der sich östlich des Kanals auf dem Grundstück 759 nicht fortsetzt, sondern nach der Brücke gleichsam im Feld endet. Die Brücke ist offenbar vor dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 errichtet worden; wann dies war, ist nicht mehr feststellbar. Die Brücke ist weder im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingetragen noch ergibt sich aus den Akten der Wasserrechtsbehörde ein Hinweis auf den Bau der Brücke.
Die beklagte Partei ist eine Wassergenossenschaft im Sinne der §§ 73 ff. WRG. Nach § 2 ihrer mit Bescheid des Amtes der nö. Landesregierung vom 5. März 1955, Zl. LA III/1-116/24-1955, genehmigten Satzungen ist Zweck der Genossenschaft die Wiederherstellung und Erhaltung des Klangener Wehres und Werkskanales, die allfällige Wiederherstellung und Erhaltung jener Teile des Teilungswerkes am Mühlhofener Wehr, deren Wiederherstellung und Erhaltung der Wassergenossenschaft am Klangen-Obergrafendorfer Werkskanal im Sinne der geltenden Verträge oblag, die Offenhaltung und Reinigung des Mühlbaches, die Instandhaltung oder allfällige Wiederherstellung von Anlagen im Klangen-Obergrafendorfer Werkskanal, welche dem im § 2 Abs 5 angegebenen Zweck, die geregelte Zufuhr des Betriebswassers aus der Pielach wahrzunehmen und die in Ansehung dieses Wasserbezuges gemeinsamen Interessen der Werksbesitzer zu vertreten, dienen und nicht Werksanlagen im engeren Sinn sind. Der Wassergenossenschaft obliegt auch die Regulierung und Ausbesserung des Klangen-Obergrafendorfer Werkskanales. Nach § 12 sind die genossenschaftlichen Anlagen dem satzungsmäßigen Zweck entsprechend ordnungsmäßig instandzuhalten.
Die Kläger begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, durch sachgemäße Reparatur den mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Fuhrwerken aller Art befahrbaren Zustand der Brücke über den Werkskanal herzustellen, in eventu den Betrag von S 216.447,40 samt Anhang zu bezahlen. Die Beschädigung der Brücke sei nicht auf Befahren mit Geräten, sondern darauf zurückzuführen, daß die Fundamente durch starke Uferanrisse unterspült worden seien. Die beklagte Partei sei zur Instandhaltung der Brücke verpflichtet. Dies sei den Klägern aus mündlichen überlieferungen ihrer Eltern und Großeltern bekannt. Als die Langermühle mit einer Turbine ausgestattet worden sei, sei der Kanal nach Westen in seine heutige Lage versetzt worden. Im Zusammenhang mit der Verlegung des Kanals sei es zur Errichtung der Brücke gekommen.
Die beklagte Partei wendete ein, die Beschädigung der Brücke sei nicht auf Unterspülungen, sondern darauf zurückzuführen, daß die Tragkraft der Brücke überschritten worden sei. Die beklagte Partei sei insbesondere nach § 50 Abs 6 WRG nicht zur Instandhaltung der Brücke verpflichtet. Die Brücke habe derjenige instandzuhalten, der das Objekt errichtet habe bzw. sein Eigentümer sei. Da im Wasserbuch diese Brücke nicht eingetragen sei, müsse sie konsenslos errichtet worden sein. Seit 1872 sei es zu keiner Verlegung des Kanals gekommen.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Zwischen den Jahren 1872 und 1953 sei der Lauf des Kanales im strittigen Bereich nur geringfügig geändert worden. Daß die beklagte Partei zur Erhaltung der Brücke vertraglich verpflichtet sei, könne nicht festgestellt werden. Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, daß es auch an einer gesetzlichen Verpflichtung der beklagten Partei zur Instandhaltung der Brücke mangle. Die Verpflichtung zur Erhaltung einer über ein künstliches Gerinne führenden Brücke hänge, falls bei der Anlage des Gerinnes oder der überbrückung nichts bedungen worden sei, davon ab, ob die Brücke als Bestandteil der Wasseranlage zur Erhaltung einer bestehenden Kommunikation oder als Bestandteil des Weges zur übersetzung einer bestehenden Wasseranlage errichtet worden sei. Sei die Brücke lediglich als ein Mittel aufzufassen, das die Fortsetzung des Weges über das zur Zeit der Entstehung des Weges schon vorhandene Gerinne ermöglichen sollte, dann gehöre sie nicht zur Wasserbenutzungsanlage. Müsse aber zur Ermöglichung der Führung des künstlichen Gerinnes ein schon bestehender Weg durch den Wasserdurchlaß unterbrochen werden, dann bilde die Brücke einen Bestandteil der Wasseranlage. Den Klägern sei der Beweis, daß die Brücke Bestandteil der Wasseranlage, also deshalb errichtet worden sei, um die Führung des künstlichen Gerinnes zu ermöglichen, nicht gelungen. Der Zustand der Anlage deute vielmehr darauf hin, daß zum Zeitpunkt, als der Werkskanal schon vorhanden gewesen sei, die Brücke zur besseren Bewirtschaftung der Grundstücke errichtet worden sei. Die Brücke stelle eine Wasseranlage gemäß § 50 Abs 6 WRG dar, die ausschließlich den Klägern zum Vorteil gereiche, so daß sie von ihnen gemäß § 50 Abs 4 WRG zu erhalten sei. Da die Brücke nicht im Wasserbuch eingetragen sei, käme eine Haftung der beklagten Partei nur nach § 26 Abs 1 WRG in Betracht. Ob die Beschädigung der Brücke von der beklagten Partei verursacht worden sei, sei noch ungeklärt. Es mangle aber schon an einem Verschulden der beklagten Partei. Aus vorgelegten Fotos sei ersichtlich, daß außerhalb des Brückenbereiches entsprechende Uferschutzwände aus Holz vorhanden seien.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der Kläger das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige und das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Da die Brücke auf dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück ruhe und den im Eigentum der Marktgemeinde Obergrafendorf stehenden Wasserkanal, an dem der beklagten Partei die Wassernutzung zustehe, überspanne, spreche an sich wenig dafür, daß die Brücke im Eigentum der beklagten Partei stehe und die Kläger daran eine Dienstbarkeit hätten. Selbst in diesem Fall müßten aber gemäß § 483 ABGB die Kläger als Berechtigte den Aufwand zur Erhaltung tragen, weil die Brücke von der beklagten Partei nicht benützt werde und auch nicht ihren Interessen diene. Daß der beklagten Partei eine dem § 14 WRG entsprechende Verpflichtung bei der Errichtung des Werkskanals auferlegt worden sei, habe nicht festgestellt werden können. Wasseranlagen im Sinn des § 50 Abs 6 WRG, die nicht der Wasserbenutzung dienen, seien insbesondere auch Brücken, die nach § 38 WRG einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Für diese Wasseranlagen komme der einschränkenden Bestimmung des zweiten Satzes des § 50 Abs 6 WRG besondere Bedeutung zu. Die Schäden, die durch den Verfall der Anlage entstehen könnten, müßten wasserrechtlich relevant, d.h. wasserwirtschaftlicher Art sein. Nur wegen ihrer möglichen Rückwirkungen auf Gewässer seien diese Anlagen überhaupt der Bewilligungspflicht unterworfen, nur dieses Moment habe die Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen. Sie wäre weder berufen noch zuständig, die Erhaltung einer Straßen- oder sonstigen Unterführung unter einem Wasserlauf, einer Drahtüberspannung, einer Brücke usw. zu fordern, wenn das betreffende Objekt weder wasserwirtschaftlichen Zwecken diene noch bei Verfall Wasserschäden verursache und seine Errichtung und Erhaltung auch nicht in einer wasserrechtlichen Bewilligung auferlegt worden sei. Eine Erhaltungspflicht der beklagten Partei für die Brücke gegenüber den Klägern als Eigentümern der angrenzenden Grundstücke könne daher aus dieser Regelung nicht abgeleitet werden. Daraus allein, daß die Brücke den Werkskanal überspanne, könne eine Verpflichtung der wasserberechtigten beklagten Partei zur Instandhaltung dieser Brücke nicht erschlossen werden, weil Voraussetzung für eine solche Instandhaltungspflicht ein bei Bewilligung der Wasserbenutzungsanlage erteilter Auftrag nach § 14 WRG zur Errichtung der Brücke wäre, wofür aber keine Grundlage bestehe. Letztlich wäre es aber auch Sache der Wasserrechtsbehörde, nicht aber des Gerichtes, die Bestimmung des § 50 WRG durchzusetzen. Es sei aber noch keine abschließende Beurteilung möglich, ob die beklagte Partei gemäß § 26 Abs 1 WRG und §§ 1295 ff. ABGB eine Schadenersatzpflicht treffe. Die beklagte Partei sei gemäß § 50 Abs 1 WRG und auf Grund ihrer Satzungen verpflichtet, den Werkskanal einschließlich seiner Ufer derart zu erhalten, daß keine Verletzung fremder Rechte stattfinde. Es müsse daher klargestellt werden, ob die beklagte Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen sei oder es wegen Unterlassung der notwendigen Maßnahmen zu Uferanrissen und zur Unterspülung der Brückenfundamente gekommen sei. Nur auf Grund eines Fotos und ohne genauere Feststellungen könne ein Verschulden der beklagten Partei nicht verneint werden. Insoweit sei das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben. Beide Teile erheben Rekurse.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
Die Brücke, um deren Erneuerung es im vorliegenden Falle geht, überquert den Klangen-Obergrafendorfer Werkskanal, der das Grundstück 1280 Gewässer, das im Eigentum der Marktgemeinde Obergrafendorf steht, durchfließt. Der Zweck der beklagten Wassergenossenschaft ist es u.a., den über das Grundstück 1280 fließenden Kanal im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglich übernommenen Pflichten zu erhalten. Die Kläger sind Eigentümer von beiderseits des Kanals befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücken; die über den Werkskanal führende Brücke dient ausschließlich der besseren Bewirtschaftsmöglichkeit dieser Grundstücke. Die Fundamente der Brücke stehen auf den im Eigentum der Kläger befindlichen Grundstücken 759 und 78. Bei der Brücke handelt es sich damit um eine Anlage, die die beiden Grundstücke über das im Eigentum der Marktgemeinde Obergrafendorf führende Grundstück 1280 verbindet. Es ist nicht strittig, daß den Klägern das Recht zusteht, diese Brücke zu benützen. Da diese Brücke über fremden Grund führt, handelt es sich um eine zwar nicht ins Grundbuch eingetragene, aber offenkundige Grunddienstbarkeit, die vor allem den Grundeigentümer belastet, zu dessen Eigentum auch der über seinem Grund befindliche Luftraum gehört, auch wenn darüber ein (öffentliches oder privates) Gewässer fließt (JBl 1963, 533). Zur Erhaltung einer solchen Brücke haben gemäß § 494 ABGB alle Personen und Grundbesitzer, denen der Gebrauch derselben zusteht, verhältnismäßig beizutragen, der Besitzer des dienstbaren Grundes aber nur dann, wenn auch er davon Nutzen zieht. Da die Brücke ausschließlich den Interessen der Kläger dient, obliegt es grundsätzlich auch ihnen, die Brücke zu erhalten und gegebenenfalls zu erneuern.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflicht zur Erhaltung einer Brücke auch einen Wasserberechtigten treffen. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte schon zur Rechtslage vor dem Wasserrechtsgesetz 1934 - vgl. dazu für Niederösterreich § 31 bzw. Art. II F, LGBl. 1870/56 - die Instandhaltungspflicht des Wasserberechtigten, wenn die Brücke aus Anlaß der Errichtung der Wasseranlage errichtet worden war, weil die Wasseranlage einen bisher bestandenen Weg durchschnitten hatte (VwSlg. 12.457/A; VwSlg. 6984/A; Budw 5329). Die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung einer zur Verbindung der beiderseitigen Ufer notwendigen Brücke traf den Unternehmer eines offenen Grabens oder Kanals dann, wenn sie ihm bei Anlegung in der Bewilligungsurkunde als Bedingung seines Wasserbenutzungsrechtes vorgeschrieben worden war (VwSlg. 6984/A). In diesem Sinne ordnet nun auch § 14 WRG 1959 an, daß bei Wasserbauten aller Art grundsätzlich dem Bewilligungswerber die Herstellung der zur Aufrechterhaltung der bisherigen, zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen ist. Auch die Erhaltungspflicht trifft dann den Wasserberechtigten, was im Wasserrechtsgesetz 1934 noch im § 14 vorgesehen war und sich nun aus § 50 Abs 1 WRG ergibt. Danach haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstiger Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Zu den im Gesetz aufgezählten sogenannten Nebenanlagen zählen unter anderem auch Brücken, die der Wasserberechtigte auf Grund einer Verpflichtung nach § 14 WRG errichtet hatte (Krzizek, Kommentar zum WRG 222). Bei Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 WRG können die Geschädigten nach § 138 Abs 1 lit a WRG entweder die Wasserrechtsbehörde anrufen, damit der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verhalten werde (Krzizek aaO 224), und/oder im Rechtsweg (SZ 50/109) Schadenersatz begehren.
Die Vorinstanzen haben im Ergebnis richtig erkannt, unter welchen Voraussetzungen der Benützungsberechtigte einer Brücke und unter welchen Voraussetzungen ein Wasserberechtigter zur Erhaltung der Brücke gesetzlich verpflichtet ist. War vor Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage bereits ein Weg vorhanden, unterbrach der Wasserbau daher den Weg, hat die Wasserrechtsbehörde dem Wasserberechtigten die Herstellung einer Brücke aufzutragen; diese wird damit Bestandteil der Wasserbenutzungsanlage und ist gemäß § 50 Abs 1 WRG vom Wasserberechtigten auch zu erhalten. Wird die Brücke hingegen erst später zum Nutzen eines Anrainers errichtet, obliegt die Erhaltungspflicht allein ihm (§ 494 ABGB); der Grundeigentümer kann sogar für die Gestattung der überbrückung seines Eigentums ein Entgelt verlangen (JBl 1963, 533). Im vorliegenden Fall steht nicht fest, daß der beklagten Partei die Herstellung der Brücke gemäß § 14 WRG 1959 oder WRG 1934 oder, da Kanal und Brücke vor 1934 bestanden haben dürften, auf Grund früherer gesetzlicher Vorschriften aufgetragen wurde. Es ist vielmehr ungeklärt, in welchem Zusammenhang die Brücke errichtet wurde, also sogar möglich, daß ihr ursprünglich kein Rechtsgrund zugrundelag. Eine gesetzliche Instandhaltungspflicht der beklagten Partei ist damit nicht erweislich. Auch die ursprünglich behauptete vertragliche Instandhaltungspflicht der beklagten Partei ist im Verfahren nicht bewiesen worden und wird von den Klägern nicht mehr behauptet, weshalb nur eine eigene Instandhaltungspflicht der Kläger besteht.
Die Kläger behaupten allerdings, die Ursache der Baufälligkeit der Brücke liege darin, daß die Fundamente der Brücke 'durch starke Uferanrisse' unterspült worden seien. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Wasserberechtigte gemäß § 50 Abs 1 WRG verpflichtet ist, die Wasserbenutzungsanlage derart zu erhalten, daß keine Verletzung fremder Rechte stattfindet; zu diesen fremden Rechten gehört auch das Eigentum der Kläger. Eine rechtswidrige Verletzung der Eigentumsrechte der Kläger behaupten diese mit ihrem Vorbringen aber nicht. Der Wasserberechtigte handelt nur dann rechtswidrig, wenn er in objektiv sorgloser Weise Schäden verursacht, die nicht notwendig mit dem Betrieb der Wasserbenutzungsanlage verknüpft sind (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht 2 II 332). Die Erosion von Fundamenten einer Brücke durch fließendes Wasser ist aber unvermeidlich und damit notwendig mit dem Betrieb der Wasserbenutzungsanlage verbunden, was auch derjenige weiß bzw. wissen muß, der die Brücke errichtet; aus diesem Grunde ist auch durch die Gesetze, wie es schon dargestellt wurde, geregelt, wen dann die Erhaltungs- bzw. Erneuerungspflicht trifft. Der Verpflichtete hat dann auch den Aufwand für die Folgen, die die ständige Berührung der Fundamente der Brücke mit dem fließenden Wasser herbeiführten, zu tragen. Die Erhaltungspflicht der beklagten Partei geht nur so weit, als sie auch ohne Vorhandensein der Brücke bestünde. In die Rechte der Kläger hätte sie nur dann rechtswidrig eingegriffen, wenn sie die Wasserbenutzungsanlage bewilligungswidrig betrieben und dadurch die Notwendigkeit der Erneuerung der Brücke herbeigeführt hätte; das wird von den Klägern aber nicht behauptet. Ein Ersatz des Schadens der Kläger ohne Verschulden von Organen der beklagten Partei nach § 26 Abs 2 WRG scheidet aber schon deswegen aus, weil die Brücke nicht vor Erteilung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung der Anlage der beklagten Partei bestanden haben kann, sondern ihre Errichtung erst durch die Errichtung des Kanals erforderlich geworden sein kann; die Anwendung des § 26 Abs 2 WRG kommt aber nur in Betracht, wenn ein Schaden an einem bereits bestehenden Bauwerk zwar theoretisch vorhersehbar gewesen wäre, aber nicht vorhergesehen wurde, weil mit der eingetretenen Auswirkung nicht gerechnet wurde (Koziol aaO 331); wer nach der schädigenden Wasserbenutzungsanlage ein Bauwerk errichtet, muß die von der Wasserbenutzungsanlage bei bewilligungsgemäßem Betrieb ausgehenden Beeinträchtigungen in Kauf nehmen (Koziol aaO 333). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bedarf es daher keiner Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Die Rechtssache ist vielmehr im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens entscheidungsreif, weshalb auch dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen ist. Daraus ergibt sich die Erfolglosigkeit des Rekurses der Kläger. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E06215European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00012.85.0626.000Dokumentnummer
JJT_19850626_OGH0002_0010OB00012_8500000_000