RS OGH 1985/12/11 1Ob23/85

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Veröffentlicht am 11.12.1985
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Norm

ABGB §413
WRG §3
WRG §5
WRG §9
WRG §39

Rechtssatz

Die Verfügungsgewalt des Eigentümers eines fließenden Privatgewässers ist dadurch eingeschränkt, daß er ohne wasserrechtliche Bewilligung auf den Lauf und die Beschaffenheit des Wassers nicht Einfluß nehmen und den natürlichen Abfluß nicht willkürlich zum Nachteil eines unteren Grundstückes ändern darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011050

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0010OB00023_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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