Norm
WRG §9Rechtssatz
Bei öffentlichen Gewässern erfolgt durch die Behörde die Verleihung des Rechts und die Genehmigung der Anlage, bei privaten Gewässern hingegen die Genehmigung der Benutzung und der Anlage, wenn ein Einfluß auf Dritte besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082160Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00040_9400000_003