RS OGH 1995/6/23 1Ob40/94, 1Ob275/03b

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

WRG §9

Rechtssatz

Bei öffentlichen Gewässern erfolgt durch die Behörde die Verleihung des Rechts und die Genehmigung der Anlage, bei privaten Gewässern hingegen die Genehmigung der Benutzung und der Anlage, wenn ein Einfluß auf Dritte besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082160

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00040_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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