RS OGH 1989/6/14 1Ob597/89, 1Ob3/93, 1Ob28/93, 1Ob61/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1989
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Norm

WRG §9
WRG §22
WRG §41 Abs4
WRG §42 Abs1

Rechtssatz

Die Qualifikation einer Anlage als Schutzwasserbau setzt voraus, dass die Schutzeinrichtungen zumindest hauptsächlicher Zweck ihrer Errichtung sind. Aufschüttungen, die hauptsächlich der Gewinnung eines Badeplatzes dienen und mit welchen an sich kein erkennbarer schutzwasserbaulicher Zweck angestrebt wird, sind hingegen als Wasserbenutzungsanlage zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 597/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 597/89
  • 1 Ob 3/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 3/93
    Auch; Beisatz: Eine der Gewinnung eines Badeplatzes und Bootsanlegeplatzes dienende Aufschüttung wird auch nicht dadurch zu einem Schutzwasserbau oder Regulierungswasserbau, dass sie ihrerseits den schädlichen Einwirkungen der Wasserwelle tunlichst standhält. (T1)
  • 1 Ob 28/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 28/93
    Auch; Beisatz: Die Aufschüttung zur Landgewinnung wird nicht schon deswegen zu einem Schutzwasserbau oder Regulierungswasserbau, weil sie so gestaltet ist, dass sie ihrerseits den schädlichen Wassereinwirkungen tunlichst standhält. (T2)
  • 1 Ob 61/11v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 61/11v
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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