Norm
WRG §9Rechtssatz
Die Qualifikation einer Anlage als Schutzwasserbau setzt voraus, dass die Schutzeinrichtungen zumindest hauptsächlicher Zweck ihrer Errichtung sind. Aufschüttungen, die hauptsächlich der Gewinnung eines Badeplatzes dienen und mit welchen an sich kein erkennbarer schutzwasserbaulicher Zweck angestrebt wird, sind hingegen als Wasserbenutzungsanlage zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082188Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011