Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist immer dann anzunehmen, wenn es um aufgrund des WRG entstandene und danach zu beurteilende Wasserrechte geht und daher (auch) öffentliche Interessen berührt werden. Abhilfe gegen Eingriffe in ein gemäß § 9 Abs 1 WRG bewilligtes Wasserbenutzungsrecht muss daher nach den Bestimmungen der §§ 137 und 138 WRG bei der Verwaltungsbehörde gesucht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045845Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016