Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 525 KG H mit den Grundstücken 901 und 903 je Acker; auf dem letztgenannten Grundstück errichteten die Klägerinnen ein Einfamilienhaus. Die beiden Grundstücke werden durch das öffentliche Gerinne H-Bach (Grundstück 2033) voneinander getrennt. U. a. über Antrag der Erstklägerin erteilte die Bundeshauptmannschaft Mistelbach mit Bescheid vom 26. März 1973 gemäß §§ 11 bis 13, 38, 98 Abs. 1, 111 WRG nachträglich die unbefrist... mehr lesen...
Norm: WRG §9WRG §22WRG §41 Abs4WRG §42 Abs1
Rechtssatz: Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle od... mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Partei, der Gemeinde Q, zur Zahlung von 39 498 S samt Anhang und die Feststellung, daß die Beklagte ihm für alle künftigen Schäden an seinen Ufergrundstücken zum F-Bach als Folge der Regulierung des F-Bachs im Oberauf hafte. Er brachte hiezu vor, er sei Eigentümer der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 23 KG A. Die beklagte Partei habe auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14. Juli 196... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §9WRG §30WRG §32WRG §138
Rechtssatz: Die allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 138 WRG schließt die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, nicht aus. Der Rechtsweg ist also zB zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung seines Fischereirechtes behauptet, nicht hingegen, soweit er seinen Anspruch auf die Verletzun... mehr lesen...
Die Klägerin ist Eigentümerin des Schwimmbades S und besitzt das Recht aus dem L-Bach Badewasser für dieses Schwimmbad zu beziehen. Sie besitzt außerdem im L-Bach ein Fischereirecht. Die Beklagte ist Eigentümern des vom Strandbad S und dem Fischereigewässer bachaufwärts gelegenen Hauses L Nr. 12, aus dem sie Abwasser und Fäkalien in den L-Bach einleitet. Ein Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde ist anhängig. Die Klägerin behauptet, die Beklagte leite die Abwässer und Fäkalien vorsä... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIaWRG 1959 §9WRG 1959 §56
Rechtssatz: Nichteinholung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde nach §§ 9, 56 WRG 1959 ist eine Übertretung der zur Vermeidung von Wasserschäden bestehenden Schutzvorschriften und macht nach § 1311 ABGB haftbar. Entscheidungstexte 6 Ob 15/64 Entscheidungstext OGH 22.04.1964 6 Ob 15/64 1 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §477ABGB §936KrntWRG allgWRG §9
Rechtssatz: Vertrag zur Nutzung eines Gewässers für eine zu errichtende Elektrizitätsanlage, die jedoch niemals tatsächlich erbaut wurde (Schicksal der Gegenleistungspflicht). Entscheidungstexte 1 Ob 858/53 Entscheidungstext OGH 11.11.1953 1 Ob 858/53 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...