Norm
WRG §9Rechtssatz
Kanalisationsanlagen, die nur der Beförderung der Abwässer und der Niederschlagswässer dienen, sind in der Regel keine Wasserbenutzungsanlagen, sondern bauliche Anlagen, auf die die Bestimmungen der betreffenden Landesbauordnungen oder Kanalgesetze anzuwenden sind. Nur die Einbringung der solchen Kanälen zugeführten Abwässer in Gewässer gemäß § 32 Abs 2 lit a WRG, nicht aber die bauliche Herstellung der Sammelkanäle bedarf der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082197Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0010OB00036_8400000_003