RS OGH 1985/1/29 1Ob36/84, 1Ob232/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1985
beobachten
merken

Norm

WRG §9
WRG §32

Rechtssatz

Kanalisationsanlagen, die nur der Beförderung der Abwässer und der Niederschlagswässer dienen, sind in der Regel keine Wasserbenutzungsanlagen, sondern bauliche Anlagen, auf die die Bestimmungen der betreffenden Landesbauordnungen oder Kanalgesetze anzuwenden sind. Nur die Einbringung der solchen Kanälen zugeführten Abwässer in Gewässer gemäß § 32 Abs 2 lit a WRG, nicht aber die bauliche Herstellung der Sammelkanäle bedarf der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/84
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 1 Ob 36/84
  • 1 Ob 232/02b
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 232/02b
    Vgl; Beisatz: Unter baulicher Anlage wird jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082197

Dokumentnummer

JJR_19850129_OGH0002_0010OB00036_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten