Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber unter Tatbestand 1. zur Last gelegt, er habe es als Obmann der A K zu verantworten, dass, wie am 2.10.2002 festgestellt worden sei, eine Abwasserreinigungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung gem. § 38 WRG 1959 errichtet wurde. Er habe dadurch § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 WRG 1959 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage und 20 Stunden Ersatzfr... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bereich des 30-jährigen Hochwasserabflusses fließender Gewässer nach § 38 WRG, in dem für die Errichtung baulicher Anlagen wie Kläranlagen (auch) eine Bewilligung nach § 38 WRG erforderlich ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ausschließlich nach dem Ist-Zustand, nicht nach rechtlichen Verhältnissen. Daher führt die Missachtung der Auflage einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG, wonach die bewilligte Kläranlage erst dann errichtet werden darf,... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Eigentümer des Grundstückes Nr., KG. K, bis 31.7.2000 den wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft V vom 22.12.1998, GZ.: 3 Ko 104/95, nicht erfüllt. Er habe dadurch § 137 Abs. 3 Z 8 WRG i.V. mit dem genannten Bescheid verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000.--, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung... mehr lesen...
Rechtssatz: Der wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 Abs 1 (lit a) WRG, eine (eigenmächtig vorgenommene) Schüttung im Bereiche eines Baches zu entfernen, kann sich nur auf jenen Teil der Schüttung beziehen, der nach § 38 Abs 1 WRG bewilligungspflichtig ist. Jener Teil ist lediglich der im Hochwasserabflussbereich gelegene Teil, wobei nach Abs 3 als Hochwasserabflussbereich das bei 30-jährigen Hochwässern überflutete Gebiet gilt (bezeichnet als "HQ 30 Bereich" des betreffenden Baches). Da ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob eine bestimmte Maßnahme in einem Gebiet gesetzt wird, das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutet wird, kann nur aufgrund entsprechender - durch begründete Sachverständigengutachten untermauerte - Feststellungen beurteilt werden (vgl. VwGH 29.6.1995, Zahl: 94/07/0071). Ergibt sich weder aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes noch aus den Aussagen des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung, dass die gegenständlichen Ablagerungen eindeutig in einem H... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 30.03.1998, GZ.: 15.1 1997/5992, wurde Herrn August N zur Last gelegt, er habe zumindest bis 01.10.1997 vier Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 22.03.1993, GZ.: 3.0 N 39/4-1992, nicht erfüllt und dadurch § 38 WRG 1959 verletzt. Gemäß § 137 Abs 2 lit l leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, v... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber besaß eine Bewilligung nach § 38 WRG zur Durchführung von Maßnahmen im Hochwasserabflußbereich. Seine Verfehlung lag darin, daß er die Maßnahmen nicht konsensgemäß durchgeführt hat, indem er die Auflagen 1.) und 2.) nicht erfüllt hat. Der Gesetzgeber hat jedoch für solche Fälle im § 137 WRG für die Tatbestände des § 38 - im Gegensatz zu allen anderen Bewilligungstatbeständen - keine strafrechtlichen Konsequenzen angedroht. Trotz des zweifellos rechtswidrigen... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt die Beschuldigte dem behördlichen Auftrag, binnen einer Frist, den Maschendrahtzaun, welcher konsenslos auf dem in ihrem Mieteigentum stehenden Grundstück errichtet wurde, zu entfernen, nicht fristgerecht nach, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Mit dem oa. Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 25.08.1995 durch die Baubezirksleitung Graz-Umgebung festgestellt wurde, am sogenannten Friedhofsbach, das ist der linke Zubringer zum Hunnesbach in der Gemeinde L, auf dem Grundstück Nr. 1112/2, KG St, ins Abflußprofil eine 40 m lange und 1,5 m hohe Ufermauer errichtet. Darüber hinaus wurde noch eine auskragende Betonplatte, die in das Abflußprofil hineinreicht, auf diese Mauer aufgesetzt und betrifft d... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Last gelegt wurde das Fehlen einer Bewilligung für Bauten an Ufern nach § 38 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 lit. l WRG, nämlich für die Errichtung einer Ufermauer, die mit einer aufgesetzten auskragenden Betonplatte in das Abflußprofil des Baches hineinreichte. Jedoch war diese Mauer keine Maßnahme im Sinne des § 38 WRG, sondern vielmehr eine Hochwasserschutzmaßnahme im Sinne des § 41 WRG, da sie mit dem Ziel errichtet wurde, die häufigen Hochwässer des Baches vom gewerberechtlich g... mehr lesen...
Rechtssatz: Errichtet der Beschuldigte ein Holzbauwerk im Ausmaß von 4 m x 8 m in der roten Zone des Gefahrenzonenplanes der Drau, wobei eine Überflutung bereits bei einem Hochwasser mit 10-jähriger Häufigkeit auftritt und in diesem Bereich nicht nur erhebliche Wassertiefen (bis 2 m bei einem HQ 100), sondern auch starke Strömungen auftreten, somit dieser Bereich für eine intensive Nutzung durch eine Holzhütte gänzlich ungeeignet ist und überdies die Holzhütte ein erhebliches Abflußhindern... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff der Wasseranlage nach § 38 Abs 1 WRG ist sehr weitläufig auszulegen und beinhaltet alles, was durch die Hand des Menschen angelegt also errichtet wird (Hinweis auf Raschauer, Wasserrecht, Anm 2b zu § 38 WRG). Die Aufschüttung eines traktorbefahrbaren Weges innerhalb der Grenzen des 30jährlichen Hochwasserabflußbereiches eines Gewässers stellt somit jedenfalls die Errichtung einer ,Anlage" im Sinne des § 38 Abs 1 WRG dar. Ist diese Aufschüttung ohne wasserrechtliche ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG (Bewilligung einer Anlage im Hochwasserabflußbereich) ist sowohl bei einer Bewilligungspflicht nach § 9 WRG, als auch bei der (sinngemäß) damit häufig in Zusammenhang stehenden Bewilligungspflicht nach § 10 WRG nicht erforderlich. Schlagworte Wasserrecht keine Bewilligungspflicht mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beantwortung der Frage, ob die vom Beschuldigten durchgeführte Baumaßnahme der Bewilligungspflicht im Sinne des § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz unterliegt, ist eine Rechtsfrage. Der Verwaltungssenat geht davon aus, daß es sich hier um die Errichtung von Bauwerken handelte, welche wasserrechtlich bewilligungspflichtig waren (vgl. auch Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 1962, Seite 178). Hiefür spricht der Umstand, daß die Holzpfähle fest mit dem Gewässerbett verbunden... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Errichtung einer Uferbefestigung mit Holzbohlen und Welleternit auf einer Länge von ca. 30 m in einem stehenden öffentlichen Gewässer ist eine nach dem WRG bewilligungspflichtige Maßnahme. Die Notwendigkeit einer solchen Bewilligung entfällt auch nicht dadurch, daß sich an derselben Stelle bereits eine gleichartige, nicht bewilligte Uferbefestigung befunden hat, weil aus dem vormaligen Bestand einer Anlage kein Recht auf deren Wiedererrichtung gefolgert werden kann. Sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift bewirkt einen Schuldausschließungsgrund im Sinne von § 5 Abs 2 VStG dann, wenn die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist, es also an der strafbegründenden Schuld mangelt. Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter über eine Verbotsnorm (bzw über einen Erlaubnissatz), der Täter erkennt zwar den Sachverhalt, irrt aber über die rechtliche Seite der Tat und erkennt deshalb nicht das Unrec... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte durch Bescheid die landschaftsschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Seeeinbaues in Form eines Badesteges und schlägt der Beschuldigte zusätzlich zu diesem Steg zwei Piloten, auf welche ein ca 30 cm breiter und ca 3,5 m langer Holzpfosten konsenslos angebracht wurde, so verwirklicht der Beschuldigte nicht nur die Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 iVm § 4 lit a Kärntner Naturschutzgesetz (LGBl 1986/054) sondern auch zusätzlich jene gemäß § 1... mehr lesen...