Errichtet der Beschuldigte ein Holzbauwerk im Ausmaß von 4 m x 8 m in der roten Zone des Gefahrenzonenplanes der Drau, wobei eine Überflutung bereits bei einem Hochwasser mit 10-jähriger Häufigkeit auftritt und in diesem Bereich nicht nur erhebliche Wassertiefen (bis 2 m bei einem HQ 100), sondern auch starke Strömungen auftreten, somit dieser Bereich für eine intensive Nutzung durch eine Holzhütte gänzlich ungeeignet ist und überdies die Holzhütte ein erhebliches Abflußhindernis darstellt, macht sich der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn für die Holzhütte keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt.