Die Beantwortung der Frage, ob die vom Beschuldigten durchgeführte Baumaßnahme der Bewilligungspflicht im Sinne des § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz unterliegt, ist eine Rechtsfrage. Der Verwaltungssenat geht davon aus, daß es sich hier um die Errichtung von Bauwerken handelte, welche wasserrechtlich bewilligungspflichtig waren (vgl. auch Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 1962, Seite 178). Hiefür spricht der Umstand, daß die Holzpfähle fest mit dem Gewässerbett verbunden wurden, sodaß ein großes Motorboot (Länge 13 m/Breite 3,75 m) vertäut werden konnte. Die Notwendigkeit einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung würde auch dann nicht entfallen, wenn sich an derselben Stelle bereits früher derartige Holzpfähle befunden hätten. Insbesondere könnte aus dem vormaligen Bestand derartiger Einbauten auch kein Recht auf deren neuerliche Erstellung gefolgert werden.