Hat der Beschuldigte durch Bescheid die landschaftsschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Seeeinbaues in Form eines Badesteges und schlägt der Beschuldigte zusätzlich zu diesem Steg zwei Piloten, auf welche ein ca 30 cm breiter und ca 3,5 m langer Holzpfosten konsenslos angebracht wurde, so verwirklicht der Beschuldigte nicht nur die Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 iVm § 4 lit a Kärntner Naturschutzgesetz (LGBl 1986/054) sondern auch zusätzlich jene gemäß § 137 Abs 2 lit l iVm § 38 Abs 1 Wasserrechtsgesetz, weil das Verhalten des Beschuldigten auch eine "besondere bauliche Herstellung" im Sinne von § 38 Wasserrechtsgesetz darstellt.