Eine Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG (Bewilligung einer Anlage im Hochwasserabflußbereich) ist sowohl bei einer Bewilligungspflicht nach § 9 WRG, als auch bei der (sinngemäß) damit häufig in Zusammenhang stehenden Bewilligungspflicht nach § 10 WRG nicht erforderlich.