RS UVS Steiermark 1995/09/22 30.1-11/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG (Bewilligung einer Anlage im Hochwasserabflußbereich) ist sowohl bei einer Bewilligungspflicht nach § 9 WRG, als auch bei der (sinngemäß) damit häufig in Zusammenhang stehenden Bewilligungspflicht nach § 10 WRG nicht erforderlich.

Schlagworte
Wasserrecht keine Bewilligungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten