IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Dezember 2023, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Das Straferkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat wie folgt: Sie sind dadurch,... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 19.04.2024 Norm: WRG 1959 §32 Abs1 WRG 1959 §138 Abs1 WRG 1959 § 32 heute WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011 WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geän... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***,***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05. Februar 2021, ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag samt Verfahrenskosten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass zur Durchführung der mit dem angefochtenen Bescheid ange... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.07.2021 Norm: WRG 1959 §9 Abs2WRG 1959 §30a Abs1WRG 1959 §32 Abs1WRG 1959 §138 Abs1 lita
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit des § 39 WRG ist entscheidend, dass die Maßnahme zwar Veränderungen des natürlichen Abflusses zur Folge, aber nicht zum Inhalt hat; eine Maßnahme, die intentional auf die Beeinflussung des Ablaufes des Oberflächengewässers abzielt, fällt nicht unter § ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 18.07.2021 Norm: WRG 1959 §9 Abs2WRG 1959 §30a Abs1WRG 1959 §32 Abs1WRG 1959 §138 Abs1 lita
Rechtssatz: Der Aufstau eines privaten Gewässers zu einem Teich – auch wenn es sich nur um einen sogenannten Landschaftsteich handelt – ist als Wasserbenutzungsanlage zu qualifizieren, wobei es für das Vorliegen einer Wasserbenutzung keinen Unterschied macht, ob die Wasserentnahme aus ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 18.07.2021 Norm: WRG 1959 §9 Abs2WRG 1959 §30a Abs1WRG 1959 §32 Abs1WRG 1959 §138 Abs1 lita
Rechtssatz: Schon die Möglichkeit einer Gefährdung der Ufer begründet die Bewilligungspflicht einer Wasserbenutzungsanlage; ob durch eine dem Stand der Technik entsprechende Gestaltung des Projektes diese Gefährdung hintangehalten bzw das Risiko wenigstens auf ein vertretbares Maß redu... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 18.07.2021 Norm: WRG 1959 §9 Abs2WRG 1959 §30a Abs1WRG 1959 §32 Abs1WRG 1959 §138 Abs1 lita
Rechtssatz: Die Anordnung der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG hat sich auf den gesamten konsenslosen Anlagenbestand zu beziehen, wobei die Möglichkeit, Anlagenteile für eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage nach Vorliegen einer entsp... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 07.06.2019, ***, betreffend Erteilung einer Abänderungsbewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.07.2020 zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß §... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 10.08.2020 Norm: WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §32 Abs1ALSAG 1989 §17 Abs2
Rechtssatz: Die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 17 Abs 2 ALSAG wird mit der Ausweisung der Altlast in der Altlastenatlasverordnung begründet. Dass ein Grundstück, für welches ein behördliches Handeln im Zusammenhang mit einer Altlast in Form eines Bescheides als erforderlich erachtet wird, gleichfalls ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 10.08.2020 Norm: WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §32 Abs1ALSAG 1989 §17 Abs2
Rechtssatz: Altlasten sollen aufgrund ihrer erheblichen Gefahren einer raschen Behandlung zugeführt werden. Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, dass eine Konzentration der Zuständigkeit [§ 17 Abs 2 ALSAG] bei einer Behörde eintritt. Es wird damit nicht nur dem Gedanken der Raschheit, sondern auch... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 09. Juni 2020, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt: I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich des darin enthaltenen Tatvorwurfs (mit... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 27.07.2020 Norm: WRG 1959 §32 Abs1WRG 1959 §137 Abs2 Z5VStG 1991 §44a Z1
Rechtssatz: Bei einer Übertretung des § 32 Abs 1 WRG dahingehend, dass eine bewilligungspflichtige Einwirkung ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen wird, handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl VwGH 896/64), das am Ort der Einwirkung auf das Gewässer begangen wird. Sc... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 22.08.2019, Zl. ***, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.12.2019 zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerden von A und B, sowie von D und E, alle vertreten durch Rechtsanwalt C, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 21.09.2017, ***, in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht: 1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (V... mehr lesen...