Entscheidungsdatum
19.04.2024Norm
WRG 1959 §32 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Dezember 2023, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Das Straferkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat wie folgt:
Sie sind dadurch, dass Sie wenigstens bis zum 1. Juni 2023 auf der eingezäunten Teilfläche eines Feldes, welches aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, besteht, etwa 200 bis 300 Schweine in mobilen Ställen mit Auslauf gehalten haben, nachdem Sie die zunächst auf einem dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zugehörigen Bereich dieser Teilfläche befindlichen mobilen Ställe auf einen dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zugehörigen Bereich derselben verlagert hatten, dem Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.09.2022, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.11.2022, LVwG-AV-1245/001-2022, gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechts-gesetz 1959 erteilten Auftrag zur Einstellung der Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis zum 30. Mai 2023 nicht nachgekommen, und haben damit die Übertretung nach § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017) begangen. Deshalb wird über Sie gemäß § 137 Abs. 3 Einleitungssatz leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von € 2500,-, (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt. Sie haben gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungs-strafgesetz 1991 einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von € 250,- zu leisten.Sie sind dadurch, dass Sie wenigstens bis zum 1. Juni 2023 auf der eingezäunten Teilfläche eines Feldes, welches aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, besteht, etwa 200 bis 300 Schweine in mobilen Ställen mit Auslauf gehalten haben, nachdem Sie die zunächst auf einem dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zugehörigen Bereich dieser Teilfläche befindlichen mobilen Ställe auf einen dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zugehörigen Bereich derselben verlagert hatten, dem Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.09.2022, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.11.2022, LVwG-AV-1245/001-2022, gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechts-gesetz 1959 erteilten Auftrag zur Einstellung der Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis zum 30. Mai 2023 nicht nachgekommen, und haben damit die Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,) begangen. Deshalb wird über Sie gemäß Paragraph 137, Absatz 3, Einleitungssatz leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von € 2500,-, (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt. Sie haben gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungs-strafgesetz 1991 einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von € 250,- zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 32 Abs. 1, 137 Abs. 3 Z 8, 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 32, Absatz eins,, 137 Absatz 3, Ziffer 8,, 138 Absatz eins, Litera , WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.)
§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 45, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.) Paragraphen 5, Absatz eins,, 19, 25 Absatz 2,, 45, 64 Absatz eins und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.) Paragraphen 32,, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.) Paragraphen 27,, 44 Absatz eins,, 50, 52 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F.) Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.750,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.750,- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
1.1. A (in der Folge: der Beschwerdeführer) betreibt gemeinsam mit seiner Ehegattin B seit mehreren Jahren auf einer eingezäunten Teilfläche eines Feldes, welches aus den Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, besteht, eine Schweinemast im Freien, wobei jeweils etwa 50 Tiere in mehreren Stalleinheiten mit einer Fläche von jeweils etwa 100m², bestehend aus einem Rundbogenzelt und Auslauf, gehalten werden. Diese Einheiten werden nach jedem Mastdurchgang örtlich innerhalb der erwähnten Einzäunung verlagert, dh. es wird nach Abtransport der Schweine zur Schlachtung das Zelt samt Umgrenzung des Auslaufs abgebaut, der angefallenen Mist samt Einstreu entfernt; sodann wird die Stalleinheit an einer anderen Stelle innerhalb des eingezäunten Feldstücks wiederaufgebaut und dort der nächste Mastdurchgang vorgenommen.
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.09.2022, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemeinsam verpflichtet, folgende Maßnahme durchzuführen:
„Die Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, ist nach dem laufenden Mastdurchgang, sohin jedenfalls längstens bis 28.02.2023 einzustellen und sämtlicher vor Ort gelagerter Stallmist zu entfernen.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.11.2022, Zl. LVwG-AV-1245/001-2022, wurde der angeführte Bescheid bestätigt und die Leistungsfrist betreffend die Beseitigung der „Zuchtschweine“ und des Stallmistes vom gegenständlichen Grundstück neu festgelegt mit einem Termin 30.05.2023.
1.3. Im Zeitpunkt des behördlichen Auftrags befanden sich die Stalleinheiten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, innerhalb der beschriebenen Einzäunung; am 1. Juni 2023, dem Tag einer Überprüfung durch das Gewässeraufsichtsorgan C, war die Schweinehaltung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ebenfalls innerhalb des eingezäunten Teils des eingangs erwähnten Feldstücks. Es handelt sich bei dieser nun strafverfahrensgegenständlichen Haltung von etwa 200 - 300 Schweinen in der oben (1.1.) beschriebenen Form um einen kurz (einige Wochen) zuvor begonnenen neuen Mastdurchgang, der auf mehrere Monate angelegt war (diese Schweinehaltung war auch bei einer Überprüfung durch das Gewässeraufsichtsorgan G im August 2023 vorhanden). Dem Beschwerdeführer war im vorgeworfenenTatzeitraum (Ablauf der Erfüllungsfrist am 30. Mai 2023 bis 1. Juni 2023) der rechtskräftige gewässerpolizeiliche Auftrag bekannt.
1.4. Es kann nicht mit (der für eine Bestrafung erforderlichen) Sicherheit festgestellt werden, dass eine Lagerung von Stallmist nach dem 30. Mai 2023 auf den genannten Grundstücken erfolgte.
1.5. Der Beschwerdeführer war im maßgeblichen Tatzeitraum verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, hat gegenwärtig ein monatliches Nettoeinkommen von jedenfalls nicht weniger als € 1.400,-, Sorgepflichten für 3 Kinder, landwirtschaftlichen Liegenschaftsbesitz im Ausmaß von 28 ha gemeinsam mit seiner Ehegattin, weiters gehört ihm gemeinsam mit seinem Bruder ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Slowakei mit ca. 300 ha Grund. Er hat gemeinsam mit seiner Ehegattin Schulden im Ausmaß von etwa € 350.000,-.
1.6. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Dezember 2023, ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
01.06.2023 (Datum der Überprüfung)
Ort:
Gemeinde ***, KG ***, Grst. Nr. ***
Tatbeschreibung:
Sie haben die Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf am genannten Grundstück nicht bis längstens 30.05.2023 eingestellt und sämtlichen Stallmist nicht entfernt, sondern weiter betrieben und Stallmist gelagert, und sind dadurch einem Ihnen gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen.Sie haben die Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf am genannten Grundstück nicht bis längstens 30.05.2023 eingestellt und sämtlichen Stallmist nicht entfernt, sondern weiter betrieben und Stallmist gelagert, und sind dadurch einem Ihnen gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.09.2022, Zl. ***, wurden Sie verpflichtet, folgende Maßnahme durchzuführen:
Die Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, ist nach dem laufenden Mastdurchgang, sohin jedenfalls längstens bis 28.02.2023 einzustellen und sämtlicher vor Ort gelagerter Stallmist zu entfernen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.11.2022, Zl. LVwG-AV-1245/001-2022, wurde der angeführte Bescheid bestätigt und die Leistungsfrist betreffend die Beseitigung der Zuchtschweine und des Stallmistes vom gegenständlichen Grundstück neu festgelegt bis 30.05.2023.
Am 01.06.2023 wurde durch die Technische Gewässeraufsicht im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt, dass Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen waren, da nach wie vor Schweine auf dem Grundstück gehalten wurden und auf dem Grundstück eine Stallmistlagerung von etwa 20 Kubikmetern vorgefunden wurde, welche sich auf einer unbefestigten Fläche befand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 137 Abs. 3 Z. 8 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl I Nr. 58/2017, iVm. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.09.2022, Zl. ***, und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.11.2022, Zl. LVwG-AV-1245/001-2022Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.09.2022, Zl. ***, und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.11.2022, Zl. LVwG-AV-1245/001-2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 3.000,00
83 Stunden
§ 137 Abs. 3 Einleitungssatz WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. I Nr. 58/2017 Paragraph 137, Absatz 3, Einleitungssatz WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz , Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 300,00
Gesamtbetrag:
€ 3.300,00“
Begründend verwies die belangte Behörde auf eine Anzeige ihres Fachgebiets Anlagenrecht, gab eine Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Stellungnahme des Fachgebiets Anlagenrecht sowie den Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 01. Juni 2023 samt Fotodokumentation und einen weiteren Erhebungsbericht vom 02. August 2023 wieder, zitierte die angewendete Strafnorm und führte schließlich aus, dass die Leistungsfrist des gewässerpolizeilichen Auftrags in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. November 2022 am 30. Mai 2023 geendet hatte. Da am 01. Juni 2023, wie von der technischen Gewässeraufsicht festgestellt, die Schweinehaltung nach wie vor nicht eingestellt gewesen sei, sei der zur Last gelegte Tatbestand als erfüllt anzusehen. Entgegen der (dies bestreitenden) Rechtfertigungsangaben sei von der Gewässeraufsicht bestätigt worden, dass es sich beim Tatort um das Grundstück Nr. ***, KG ***, handelte. Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung hätte somit als erwiesen angenommen werden können. Weiters folgen Ausführungen zur Strafbemessung, wobei die belangte Behörde hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von einem Monatsnettoeinkommen von € 1.400,-, Sorgepflichten für eine Person und keinem nennenswerten Vermögen ausging; mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.
1.7. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zusammenfassend folgendes geltend gemacht wurde:
- bei der praktizierten Haltung von Schweinen im Freiland handle es sich um eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959
- entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei die Schweinehaltung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, am 30. Mai 2023 eingestellt worden; die am 1. Juni und 2. August 2023 festgestellte Schweinehaltung hätte sich nicht mehr auf diesem Grundstück befunden. Das eingezäunte Feld erstrecke sich nämlich über drei Parzellen mit den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, (dazu werden Fotobeilagen vorgelegt und Zeugen namhaft gemacht)
- bei der von der Gewässeraufsicht festgestellten angeblichen Stallmistlagerung handle es sich nicht um Mist, sondern um Einstreumaterial
- die belangte Behörde hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers und den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend geprüft; andernfalls hätte sie festgestellt, dass er den gesetzmäßigen Zustand fristgerecht hergestellt hätte
- der Beschwerdeführer hätte somit nicht gemäß § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 bestraft werden dürfen
Weiters folgen Ausführungen zur Frage, weshalb der gesetzmäßige Zustand durch die praktizierte Haltung von Schweinen nicht beeinträchtigt würde, wobei auf ein vom Beschwerdeführer eingeholtes Privatgutachten verwiesen wird; weiters wird vorgebracht, dass seitens der Universität für Bodenkultur ein Forschungsprojekt zur Haltung von Schweinen im Zelt am Feld geplant sei; gemäß einem wiedergegebenen Zitat könnten sich die Forscher „prinzipiell (…) vorstellen, dass es möglich sein könnte, dass die tierischen Ausscheidungen bei entsprechendem Management ausreichend gebunden werden könnten, sodass die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden könnten“, dies solle im Rahmen eines Forschungsprojekts näher untersucht werden.
Schließlich werden die Anträge gestellt, den Strafbescheid aufzuheben bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der Folge am 07. März und 02. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer sowie seine in gleicher Angelegenheit beschwerdeführende Ehegattin gehört, Zeugen befragt, Urkunden vorgelegt sowie die Akten der belangten Behörde und des Gerichts durch Verzicht auf die Verlesung ins Verfahren einbezogen wurden.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 02. April 2024 wurde die Entscheidung mündlich verkündet; der Beschwerdeführer beantragte in der Folge fristgerecht die Vollausfertigung des Erkenntnisses.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichtes; sie sind unstrittig.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Kenntnis des in Rede stehenden gewässerpolizeilichen Auftrags noch den Umstand, die zuvor praktizierte und den Gegenstand des gewässerpolizeilichen Auftrags bildende Schweinhaltung in im Wesentlichen unveränderter Form auch nach Ablauf der Erfüllungsfrist, welche am 30. Mai 2023 geendet hatte, fortgeführt zu haben. Das Gericht folgt ihm angesichts der glaubwürdigen Aussage der von Gericht gehörten Zeugen D und E sowie F dahingehend, dass die Schweinehaltung am 01. Juni 2023 bereits auf einer Fläche innerhalb des eingezäunten Bereiches situiert war, die katastermäßig dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zuzuordnen ist. Abgesehen davon, wie noch darzulegen sein wird, dass die exakte Position der mobilen Stallungen am 01. Juni 2023 innerhalb des eingezäunten Bereiches nicht entscheidungswesentlich ist, erachtet das Gericht die Annahme der belangten Behörde, die Schweinehaltung hätte auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestanden, als nichtzutreffend. Die belangte Behörde stützte sich diesbezüglich auf die Angaben der vom Gericht als Zeugen gehörten Gewässeraufsichtsorgane C und G. Diese hatten den Sachverhalt allerdings, ihren eigenen Angaben zur Folge, nur recht oberflächlich ermittelt, und insbesondere nicht auf die - in der Natur gar nicht erkennbaren - Parzellengrenzen geachtet. Den Gewässeraufsichtsorganen ging es lediglich darum, festzustellen, ob die Schweinehaltung eingestellt worden war. Die diesbezüglich negative Feststellung ist auch unbestritten. Da der Beschwerdeführer (wie auch seine gleichzeitig beschwerdeführende Ehegattin und auch die von diesen selbst nominierten Zeugen) die Fortführung der Schweinehaltung nach dem 30. Mai 2023 bestätigten und näher beschrieben, freilich auf dem Grundstücksteil, welcher der Parzelle Nr. ***, KG ***, zuzurechnen ist, kommt es auf die Qualität der Erhebung der Gewässeraufsichtsorgane insofern gar nicht an, ebensowenig auf die genaue Anzahl der damals vorhandenen Tiere. Der Beschwerdeführer vermag angesichts seiner eigenen Aussage, soweit es um den Vorwurf der bescheidwidrigen Schweinehaltung geht, aus der allenfalls mangelhaften Erhebung durch die behördlichen Organe nichts für sich zu gewinnen.
Dem gegenüber ist es dem Beschwerdeführer allerdings gelungen, die Annahme der belangten Behörde zu erschüttern, dass im Tatzeitpunkt auch eine unzulässige Stallmistlagerung stattgefunden hätte. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin sowie der Zeugen D und E hält es das Gericht für sehr plausibel, dass es sich bei der von der Zeugin C festgestellten Lagerung nicht um Stallmist, sondern um eine Form der Einstreu handelte. Der Zeuge G konnte sich überhaupt nicht an eine Stallmistlagerung erinnern und die Zeugin C vermochte nach Vorhalt der Beschwerdeführer-behauptungen nicht mehr bei ihrer Überzeugung zu bleiben, dass sie tatsächlich Stallmist wahrgenommen hatte. Eine derartige Lagerung kann daher vom Gericht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse legt das Gericht die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde. Die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit ist aktenkundig.
3. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen.
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(…)
§ 137. (…)Paragraph 137, (…)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
(…)
(…)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138, (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(…)
(…)
VStG
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(…)
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 25. (…)Paragraph 25, (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64, (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
StGB
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach Paragraph 165, ein Verpflichteter im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter