Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.07.2021Norm
WRG 1959 §9 Abs2Rechtssatz
Die Anordnung der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG hat sich auf den gesamten konsenslosen Anlagenbestand zu beziehen, wobei die Möglichkeit, Anlagenteile für eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage nach Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung weiterzuverwenden, außer Betracht zu bleiben hat.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; eigenmächtige Neuerung; Bewilligungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.540.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021