Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.08.2020Norm
WRG 1959 §10 Abs2Rechtssatz
Die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 17 Abs 2 ALSAG wird mit der Ausweisung der Altlast in der Altlastenatlasverordnung begründet. Dass ein Grundstück, für welches ein behördliches Handeln im Zusammenhang mit einer Altlast in Form eines Bescheides als erforderlich erachtet wird, gleichfalls in dieser Verordnung ausgewiesen sein muss, kann dem Normtext nicht entnommen werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Altlastenatlas; Zuständigkeitskonzentration;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.848.001.2019Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020