RS Lvwg 2020/8/10 LVwG-AV-848/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §32 Abs1
ALSAG 1989 §17 Abs2

Rechtssatz

Die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 17 Abs 2 ALSAG wird mit der Ausweisung der Altlast in der Altlastenatlasverordnung begründet. Dass ein Grundstück, für welches ein behördliches Handeln im Zusammenhang mit einer Altlast in Form eines Bescheides als erforderlich erachtet wird, gleichfalls in dieser Verordnung ausgewiesen sein muss, kann dem Normtext nicht entnommen werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Altlastenatlas; Zuständigkeitskonzentration;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.848.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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