Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
WRG 1959 §32 Abs1Rechtssatz
Bei einer Übertretung des § 32 Abs 1 WRG dahingehend, dass eine bewilligungspflichtige Einwirkung ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen wird, handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl VwGH 896/64), das am Ort der Einwirkung auf das Gewässer begangen wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Tatumschreibung; Tatort; Begehungsdelikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1416.001.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020