Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.07.2021Norm
WRG 1959 §9 Abs2Rechtssatz
Der Aufstau eines privaten Gewässers zu einem Teich – auch wenn es sich nur um einen sogenannten Landschaftsteich handelt – ist als Wasserbenutzungsanlage zu qualifizieren, wobei es für das Vorliegen einer Wasserbenutzung keinen Unterschied macht, ob die Wasserentnahme aus dem Gerinne für einen Teich im „Nebenschluss“ erfolgt oder der Teich direkt im Gewässerverlauf, also im „Hauptschluss“ angelegt und das Gewässer so benutzt wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; eigenmächtige Neuerung; Bewilligungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.540.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021