RS Lvwg 2021/7/18 LVwG-AV-540/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.07.2021

Norm

WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §30a Abs1
WRG 1959 §32 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1 lita

Rechtssatz

Der Aufstau eines privaten Gewässers zu einem Teich – auch wenn es sich nur um einen sogenannten Landschaftsteich handelt – ist als Wasserbenutzungsanlage zu qualifizieren, wobei es für das Vorliegen einer Wasserbenutzung keinen Unterschied macht, ob die Wasserentnahme aus dem Gerinne für einen Teich im „Nebenschluss“ erfolgt oder der Teich direkt im Gewässerverlauf, also im „Hauptschluss“ angelegt und das Gewässer so benutzt wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; eigenmächtige Neuerung; Bewilligungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.540.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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